Pläne für die E-Rechnung

Am 8. Dezember 2022 hat die EU-Kommission einen Entwurf dazu vorgelegt, wie sie sich die Digitalisierung der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellungs- und Meldepflichten vorstellt: VAT in the Digital Age (ViDA). Der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30. August 2023 greift der finalen EU-Regelung vor und führt die E-Rechnung ein.

Die Neuregelungen

  • Nur noch Rechnungen nach dem Standard der Richtlinie 2014/55/EU gelten als elektronische Rechnungen (E-Rechnung). Alles andere ist eine „sonstige Rechnung“.
  • Die E-Rechnung wird grds. ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend für
    • im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze
    • von im Inland ansässigen Unternehmern
    • an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen

Ein im Inland ansässiger Unternehmer ist dabei ein Unternehmer, der hier seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Der Zustimmung des Empfängers zur E-Rechnung bedarf es (nur dann) nicht mehr, wenn die E-Rechnung verpflichtend ist.
  • Die Frist zur Ausstellung der E-Rechnung bleibt zunächst bei sechs Monaten.
  • Übergangsregeln:
    • Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 kann bis zum 31. Dezember 2025 statt einer E-Rechnung auch eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden – auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format.
    • Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat, können diese Vereinfachungsregel noch ein Jahr länger anwenden, also bis zum 31. Dezember 2026, für Umsätze zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026.
    • Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 kann vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 statt einer E-Rechnung auch eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden, wenn sie über EDI übermittelt wird.
  • Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, der Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit werden in § 14 Abs. 3 UStG-E zusammengefasst, inhaltlich aber weiterhin nicht konkretisiert.
  • Fahrausweise und Kleinbetragsrechnungen bleiben von den Neuregelungen ausgenommen.
  • Für das BMF ist eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, Bestimmungen zur Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung zu erlassen.

Bedeutung für die Praxis

Deutschland hat am 23. Juni 2023 eine Ermächtigung erhalten, in Abweichung von Art. 218 und 232 MwStSystRL eine Verpflichtung zur E-Rechnung einzuführen, die nicht von der Zustimmung des Empfängers abhängt. Damit ist Deutschland von der Entwicklung auf EU-Ebene unabhängig. Also: Die E-Rechnung kommt. Herausforderungen dürften vor allem IT-technischer Natur sein, weil sichergestellt werden muss, dass die E-Rechnung den Anforderungen der Richtlinie 2014/55/EU genügt. Im Auftrag der Europäischen Kommission hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) zur Umsetzung der Richtlinie ein semantisches Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung definiert. Für die Umsetzung sollte ein Experte für IT im umsatzsteuerlichen Kontext herangezogen werden.

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Autorin

Nadia Schulte
Tel.: +49 211 83 99 330

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.