BFH, Urteil vom 20. April 2023 – III R 53/20 (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 14. August 2020 – 6 K 200/19)

Die Beteiligung einer Komplementär-GmbH an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages, wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementärin nutzt insofern fremden Grundbesitz.

Sachverhalt

Eine Komplementär-GmbH (Klägerin) vermietete und verpachtete Liegenschaften. Daneben war sie ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden GmbH & Co. KG beteiligt und erhielt für die Übernahme der Vollhaftung ein Entgelt. Die Klägerin beantragte für die Streitjahre (2012 bis 2015) erfolglos die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision als unbegründet ab. Die erweiterte Kürzung stehe der Klägerin nicht zu, unabhängig davon, ob die Übernahme der Vollhaftung gegen Entgelt auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem gesonderten schuldrechtlichen Vertragsverhältnis beruhe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BFH führt aus, dass die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Zebragesellschaft keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes sei und nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG berechtige. Die GmbH nutze insofern fremden Grundbesitz.

Des Weiteren, entschied der BFH, übernehme eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stelle jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotenzials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.

Hinweis für die Praxis

Der BFH ließ auch nicht gelten, dass es sich bei der Vergütung für die Haftungsübernahme um eine vergleichsweise geringe Vergütung handelte. Der BFH bestätigt somit, dass vom Ausschließlichkeitsgebot auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen geboten sind. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die nunmehr bestehenden Bagatellgrenzen aufgefangen, Vorsicht bleibt auch weiterhin geboten. Das Urteil ist auf der Webseite des BFH veröffentlicht. Hier gelangen Sie direkt dorthin.

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Autorin

Martina Schmischke
Tel.: +49 30 208 88 1293

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.