Unser Nachfolgeglossar mit Stichworten zum Erb- und Steuerrecht
Ehegattenerbrecht
Ehegatten sind nur miteinander verheiratet und werden deshalb nicht vom Verwandtenerbrecht erfasst. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ist abhängig von den Verwandten des Verstorbenen und vom Güterstand der Ehe.
Ehegatten können abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen ihre güterrechtlichen Verhältnisse anders regeln. Instrumentarium für eine besondere ehegüterrechtliche Einigung ist ein Ehevertrag.
Ehevertraglich kann dazu eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Ohne Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In einem Gesellschaftsvertrag getroffene Bestimmung, die beim Tod des Gesellschafters einem Dritten die Möglichkeit zum Eintritt in die Gesellschaft gibt.
Auch ein Einzelhandelsgeschäft unterliegt den normalen erbrechtlichen Vorschriften. So ist es grundsätzlich vererbbar und kann von Miterben auch gemeinschaftlich unter selber Firma fortgeführt werden. Die Geschäftsschulden sind Nachlassschulden und deshalb haftet der Erbe hierfür grundsätzlich voll.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung. Sie kommen als Erben in Betracht, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder.
Der Freibetrag für Eltern beträgt 100.000 € für eine Erbschaft. Bei Schenkungen an die Eltern werden lediglich 20.000 € steuerfrei gestellt.
Ausschluss einer Person vom Erbe, wobei beachtet werden muss, dass den nächsten Angehörigen ein Pflichtteil zusteht, der ihnen nicht enthalten werden darf. Eine Enterbung wird im Testament festgelegt und bedarf keiner Begründung.
Bezeichnet die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben, falls eine Teilungsanordnung vom Erblasser, z.B. mittels Testament, nicht erfolgte. Da bei einem Alleinerben keine Aufteilung erforderlich ist, findet eine Auseinandersetzung nur bei mehreren Erben, einer sogenannten Erbengemeinschaft, statt.
Eine Person, welche sämtliche Rechte und Pflichten eines Verstorbenen übernimmt. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger, d.h. der Erbe tritt vollumfänglich in die Rechtsstellung des Erblassers ein.
Anders als der Erblasser, kann Erbe auch eine juristische Person bzw. eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.
Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten (Nachlass) eines Verstorbenen (Erblassers) eintreten. Diese Erben werden auch Miterben zur Abgrenzung von Alleinerben genannt.
Eine Erbengemeinschaft ist eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung. Sie besteht bis zur sogenannten Erbauseinandersetzung, d.h. bis der Nachlass auf die einzelnen Erben aufgeteilt wird. Zu einer Aufteilung muss es theoretisch nicht kommen.
Ein einzelner Erbe kann nicht alleine über seinen Anteil am Nachlass verfügen.
Als Erbschaft wird das Vermögen eines Erblassers bezeichnet, welches auf seine rechtmäßigen Erben übergeht. Die Gesamtheit aller Erbschaften ist der Nachlass.
Die rechtmäßigen Erben, also durch die gesetzliche Erbfolge bzw. gewillkürte Erbfolge (Testament) zum Erben ernannt, haben gegen Personen denen kein Recht zum Erbe zusteht, einen Anspruch auf Herausgabe.
Die Erbschaftsteuer fällt bei Zuwenden von Todes wegen an. Es gelten, bis auf Ausnahmen, die gleichen Rechtsvorschriften bei einer Schenkung unter Lebenden.
Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland als sogenannte Erbanfallsteuer erhoben, d.h. es wird der Vermögensanfall beim Erben, abhängig von dessen persönlichen Beziehung zum Erben, besteuert.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, ausgestellt vom Nachlassgericht, das eine oder mehrere Personen als rechtmäßige Erben ausweist. Dabei ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich für den Rechtsverkehr.
Der Erbschein dient lediglich der Sicherheit im Rechtsverkehr. Er wird aber bei nicht notariell beurkundetem Testament z.B. als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt benötigt, falls sich Grundvermögen in der Erbmasse befindet.
Grundsätzlich besteht für jeden Miterben Verfügungsfreiheit über seinen Erbteil, jedoch nicht über einzelne Nachlassgegenstände. Ein Erbe kann also sein Erbteil auch übertragen, jedoch nur durch notariellen Vertrag.
Wenn der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer absichtlich den Tod des Erblassers herbeiführt oder ihn daran hindert die gesetzliche Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen zu bestimmen oder zu ändern, so gilt er als erbunwürdig und wird kein Erbe.
Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den zukünftigen Erben und dem Erblasser, auf die künftigen Ansprüche aus dem Erbrecht zu verzichten. Der Erbe wird rechtlich so gestellt, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Bei Erbverzicht durch einen Verwandten des Erblassers, hat der Verzicht auch Rechtswirkung auf die jeweiligen Abkömmlinge.
Wenn Eltern oder sonstige Vormundschaften bei der Besorgung von bestimmten Angelegenheiten der minderjährigen Kinder verhindert sind, erhält man einen Pfleger zur Ergänzungspflegschaft. Anders als bei der Vormundschaft bleibt den Eltern das Sorgerecht bestehen und nur ein Teilbereich wird auf den Ergänzungspfleger übertragen.
Sobald das Nachlassgericht vom Ableben einer Person Kenntnis erlangt, setzt es einen Termin zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung (Testament) bzw. eines Erbvertrages fest.
Zu diesem Termin, zu dem alle Erben und sonstige Beteiligten geladen werden, wird die Verfügung von Todes wegen geöffnet und verkündet.
Bestimmt den Wert einer Investition zum heutigen Zeitpunkt, der auf deren zukünftigen Erträgen basiert. Für die Berechnung werden zukünftige Einnahmen aus dem Wirtschaftsgut geschätzt
und auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst.