Unser Nachfolgeglossar mit Stichworten zum Erb- und Steuerrecht
Abfindung/Ausgleichszahlung
Erben können durch Abfindungszahlung zu einem Erbverzicht bewogen werden, welcher auch den Anspruch auf den Pflichtteil entfallen lässt. Für einen Erbverzicht besteht eine notarielle Beurkundungspflicht, andernfalls ist der Erbverzicht unwirksam.
Wer im Besitz eines Testamentes ist, hat es unverzüglich nachdem er vom Tode des Erblassers erfährt, dem Nachlassgericht zu übergeben. Dabei steht die Gültigkeit außer Betracht, da die Überprüfung der Gültigkeit alleinige Aufgabe des Nachlassgerichts ist.
Annahme eines Kindes zur Begründung eines künstlichen Verwandtschaftsverhältnisses. Dabei wird das Kind vollständig integriert und wird zum Pflichtteilsberechtigten in der neuen Familie. Die biologischen Eltern und alten Verwandten können nach der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr beerbt werden.
Unterlag der Erblasser bei der Errichtung des Testaments oder dem Abschluss des Erbvertrags einem Irrtum bzw. wurde die Willenserklärung unter Drohung oder Täuschung abgegeben, haben die Personen, die durch die Verfügung von Todes wegen benachteiligt werden (i.d.R. gesetzliche Erben), ein Recht diese anzufechten.
Wird ein Testament oder Erbvertrag angefochten, so gilt die angefochtene Verfügung – nicht jedoch das gesamte Testament - als unwirksam.
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eine Zuwendung des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der zukünftige Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat. Der Erblasser muss den Pflichtteilsberechtigen auf die spätere Anrechnung hinweisen, damit dieser die Möglichkeit der Ablehnung der Zuwendung hat.
Im Erbrecht versteht man unter Anwachsung die Erhöhung des Erbteils aufgrund des Wegfalls eines Miterben (durch Tod, Ausschlagung oder Erbverzicht). Der Erbteil des wegfallenden Erben wächst den übrigen Erben entsprechend ihrer Erbquote anteilig zu.
Im Gesellschaftsrecht ist die Anwachsung der Vorgang, bei dem den verbleibenden Gesellschaftern der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen zufällt. Enthält der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters keine Nachfolgeklausel, sondern sieht die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vor, kommt es zur Anwachsung.
Durch eine Auflage verpflichtet der Erblasser in seinem Testament einen Erben oder Vermächtnisnehmer etwas zu tun oder zu unterlassen.
Eine Auflage kann in einer Schuldübernahme, der Übergabe von Vermächtnisgegenständen an Dritte oder Leistungen wie z.B. die Grabpflege bestehen.
Bezeichnet die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben, falls eine Teilungsanordnung vom Erblasser, z.B. mittels Testament, nicht erfolgte. Da bei einem Alleinerben keine Aufteilung erforderlich ist, findet eine Auseinandersetzung nur bei mehreren Erben, einer sogenannten Erbengemeinschaft, statt.
Durch eine Auseinandersetzungs- oder Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie die einzelnen Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben aufgeteilt werden sollen. Bei Einigung können sich die Erben über die Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen.
Ohne Teilungsanordnung entsteht bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, wodurch jeder Erbe entsprechend seiner Erbquote anteilig an jedem Nachlassgegenstand beteiligt ist.
Eine Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung aufgelöst und die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben verteilt, sobald die Erben hierüber Einigkeit erzielen.
Für Erben, Miterben, Nacherben, Pflichtteilsberechtigte und Nachlassgläubiger bestehen gesetzliche Auskunftsansprüche, da diese Personen ein berechtigtes Informationsinteresse haben.
Ein Erbe kann die Annahme einer Erbschaft innerhalb der ersten sechs Wochen nach Kenntniserlangung des Erbfalls und seiner Erbenstellung verweigern. Diese Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Der Erbteil des Ausschlagenden geht sofort auf seine Erben über.
Eine Ausschlagung empfiehlt sich bei einem überschuldeten Nachlass.
Ausländische Staatsangehörige unterliegen grundsätzlich dem Erbrecht des Staates den sie zum Zeitpunkt des Todes angehören.
Anders ist es beim Erbschaftsteuerrecht. Bereits bei Inländereigenschaft oder Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erben unterliegt in den meisten Staaten der gesamte Erbfall der Besteuerung. Da außerdem das Vermögen, das sich im Inland befindet, der Erbschaftbesteuerung des einzelnen Staates unterliegt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Diese wird durch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Staaten vermieden (sog. Doppelbesteuerungsabkommen).
Die Vererbung einer Auslandsimmobilie ist aufgrund des unterschiedlichen Erbrechts in den einzelnen Staaten, auch innerhalb der EU, besonders problematisch. Dabei sollte besonders beachtet werden, dass das Testament mit ausländischem Recht in Einklang steht.
Bereits bei Inländereigenschaft oder Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erben unterliegt in den meisten Staaten der gesamte Erbfall der Besteuerung. Da außerdem das Vermögen, das sich im Inland befindet, der Erbschaftbesteuerung des einzelnen Staates unterliegt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Diese wird durch bilaterale Abkommen zwischen den
einzelnen Staaten vermieden (sog. Doppelbesteuerungsabkommen).