Fokus: Steuerliche Gestaltung – Chancen der Steuerplanung durch die Corona-Pandemie

Bedingt durch die Corona-Pandemie sind bei Carve-Out-Vorhaben neben den bisher geltenden steuerrechtlichen Vorgaben auch krisenbedingte Besonderheiten zu beachten. Durch die Nutzung von Verlustvorträgen bzw., der Verluste des laufenden Jahres kann die Steuerbelastung erheblich reduziert werden. Des Weiteren schaffen die derzeit niedrigen Bewertungsniveaus mögliche Vorteile bei einer späteren Veräußerung des ausgegliederten Unternehmensbereichs. Diese beiden Instrumente der Steuerplanung stehen nebeneinander, können aber auch kombiniert werden.

Nutzung von Corona bedingten laufenden Verlusten für Carve-Outs 

Liegen die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung nicht vor (z.B. aufgrund fehlender Teilbetriebsvoraussetzungen nach dem UmwStG), wird in der Praxis häufig von einem Carve-Out abgesehen. Denn eine rein gruppeninterne Umstrukturierung löst eine Steuerbelastung aus, ohne dass gleichzeitig Liquidität zufließt. Sollten jedoch durch die Corona-Krise (erhebliche) laufende Verluste entstanden sein, könnte ein durch den Carve-Out ausgelöster Gewinn (verstanden als Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem steuerlichen Buchwert des übertragenen Vermögens) in voller Höhe mit den Verlusten aus dem laufenden Jahr verrechnet werden.

Eine solche Steuerplanung bietet die folgenden Vorteile:

  • Uneingeschränkte Verrechnung der Verluste des laufenden Jahres mit dem außerordentlichen Ertrag aus dem Carve-Out (keine Mindeststeuer).
  • Erhöhtes steuerliches Abschreibungspotential (step up) bei der „NewCo“. Die zusätzlichen steuerlichen Abschreibungen können in den Folgejahren in voller Höhe zur „Glättung“ von Gewinnen genutzt werden (keine Anwendung der Mindeststeuer auf die Abschreibungen).
  • Bei einem Carve-Out auf eine Kapitalgesellschaft können die Anteile an der „NewCo“ zu einem späteren Zeitpunkt – auch bei einem Anstieg des Unternehmenswerts – nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei oder steuerbegünstigt veräußert werden.

Nutzung des derzeit niedrigen Bewertungsniveaus zur Vorbereitung einer möglichen Veräußerung

Siebenjahresfrist – jährliches Hineinwachsen in die Steuerbegünstigung

Bei der steuerneutralen Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft kommt es im Hinblick auf eine nachfolgende Unternehmensveräußerung zu einer Statusverbesserung. Bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen greift grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren (bei natürlichen Personen als Anteilseignern) bzw. die Steuerfreistellung nach § 8b KStG (bei Kapitalgesellschaften als Anteilseignern). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den Wechsel in das günstigere Besteuerungsregime an eine siebenjährigen Haltefrist gekoppelt. Werden die Anteile innerhalb dieser Frist veräußert, gilt das ursprüngliche Carve-Out als zum gemeinen Wert (Verkehrswert) durchgeführt (rückwirkende Besteuerung des ursprünglich steuerneutralen Carve-Outs).

Allerdings wird die (rückwirkende) Steuerbelastung für jedes, seit dem Einbringungszeitpunkt, abgelaufene Jahr um ein Siebtel reduziert. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich so bereits dann, wenn die Veräußerung der durch Umwandlung entstandenen Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft nach mindestens einem Jahr erfolgt. Nach Ablauf der vollen sieben Jahre können dann die Anteile an der Kapitalgesellschaft unter alleiniger Anwendung des Teileinkünfteverfahrens veräußert werden. 

Festschreibung auf das Bewertungsniveau zum Ausgliederungsstichtag

Ein weiterer Vorteil eines Carve-Outs inmitten der Corona-Pandemie kann darin bestehen, dass bei einer steuerneutralen Einbringung nach dem UmwStG das Bewertungsniveau des Ausgliederungszeitpunkts festgeschrieben wird. Denn die Nachbesteuerung bei einer Veräußerung vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfirst berücksichtigt ausschließlich die im Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven. Wertsteigerungen, die ab dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt und somit z.B. durch eine Werterholung nach der Corona-Krise bedingt sind, fallen bereits unter die günstigen Besteuerung nach § 8b bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren.

Verlängerung des Rückwirkungszeitraums durch den Gesetzgeber

Der Gesetzgeber hat angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise den Rückwirkungszeitraum für Umwandlungen von bisher 8 auf 12 Monate verlängert, so dass den Unternehmen zusätzliche Steuerplanungs- und Vorbereitungszeit für wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen zur Verfügung steht.

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