Zurückgezahlte Erstattungszinsen zur Einkommensteuer als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Erstattungszinsen nach § 233a AO führen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Kommt es nach § 233a AO zu Zinszahlungen des Steuerpflichtigen, mindern diese das steuerliche Einkommen nicht (§ 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG).

Rückzahlung von Zinsen zur Einkommensteuer können negative Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen

Mit Beschluss vom 1. August 2023 (VIII R 8/21) hat der BFH entschieden, dass die Rückzahlung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes führen kann. Erstattungszinsen sind dem steuerbaren Bereich zugeordnet. Deren Rückzahlung führt deshalb grundsätzlich zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Anders als bei erstmaliger Zahlung von Zinsen, die gemäß § 12 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG der Sphäre der steuerlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen sind.

Im entschiedenen Fall wurden für die Jahre 2006 und 2007 in den Jahren 2010 und 2011 Erstattungszinsen festgesetzt und diese im Jahr 2012 anteilig wieder zurückgefordert.

Rückzahlung muss auf denselben Unterschiedsbetrag und Verzinsungszeitraum entfallen

Bei der Ermittlung der Kapitalerträge saldierte der Steuerpflichtige die zurückgezahlten Zinsen insgesamt mit den ursprünglich vereinnahmten Erstattungszinsen. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte nur den Teil der zurückgezahlten Erstattungszinsen, der auf den ursprünglichen Unterschiedsbetrag und den ursprünglichen Zinszeitraum entfiel.

Der BFH gab dem Finanzamt recht. Negative Einnahmen liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Zinseinnahmen durch das der Auszahlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, es also zu einer Rückabwicklung der früheren Zinszahlung kommt. Soweit es hingegen an einer zeitlichen und betragsmäßigen Überschneidung der gegenläufigen Unterschiedsbeträge und Verzinsungszeiträume fehlt, liegt keine Rückzahlung erhaltener Erstattungszinsen, sondern die (erstmalige) Zahlung von Nachzahlungszinsen vor.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Im entschiedenen Fall hatte dies für den Steuerpflichtigen zur Folge, dass nicht der gesamte gezahlte Zinsbetrag als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden konnte.

Diese unterschiedliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verstößt nach einer früheren Entscheidung des VIII. Senats des BFH (Urteil vom 15. April 2015 – VIII R 30/13) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil dem Entstehen von Nachforderungsansprüchen einerseits und von Erstattungsansprüchen andererseits unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung und ihrer steuerlich maßgeblichen Veranlassung nicht miteinander vergleichbar sind.

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Autor

Steffen Rapp
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.