Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die zur Zuordnung zu einem anderen Vertragstyp oder zur Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen solch atypischen Vertrag handeln (BFH-Urteil vom 23. März 2023 – III R 5/22).

Hintergrund

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet: ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG 100.000 € übersteigt.

In der vorliegenden Entscheidung hatte der BFH zu beurteilen, ob die Aufwendungen eines Unternehmers für das Sponsoring eines Sportvereins der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Sachverhalt

Die Klägerin war Hauptsponsor eines Sportvereins und zahlte i. R. eines Sponsoringvertrags jährlich festgelegte Beträge an den Sportverein. Im Gegenzug durfte sie u. a. das Logo des Vereins zu Werbezwecken nutzen. Zudem wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung (zunächst analog und LED) eingeräumt und ihr stand eine Bodenwerbefläche zur Verfügung. Das Finanzamt unterwarf die geschätzten Sponsoringaufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Leinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten). Die hiergegen gerichtete Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verneinte insgesamt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Sponsoringaufwendungen (Trikot, Bande, Boden, Vereinslogo) bei der Klägerin.

Gegenstand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen i. S. des bürgerlichen Rechts. Der zugrunde liegende Vertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des BGB sein.

Bei den hier vorliegenden Sponsoringverträgen handelt es sich nach Auffassung des BFH um gesetzlich nicht speziell geregelte atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen Leistungspflichten rechtlich und wirtschaftlich nicht trennbar miteinander verknüpft sind. Aus diesem Grund können die Sponsoringverträge nicht in einzelne Bestandteile zerlegt und somit auch keine auf eine Nutzungsüberlassung entfallenden Teile des Gesamtentgelts (im Schätzungswege) ermittelt werden.

Vielmehr handelt es sich um Verträge eigener Art (sui generis) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Vertrag enthalte wesentliche Vertragsbestandteile, die nicht unter die Hauptleistungspflichten eines Miet- oder Pachtverhältnisses passen. Konkret seien vorliegend u. a. wesentliche miet-/pachtfremde Nebenleistungen mit beinhaltet gewesen, wie bspw. PR-Aktionen, Hinweise auf Spielankündigungen, Werbung etc.

Auch bei der Zurverfügungstellung der Werbebanden und Trikotflächen handelt es sich nach Ansicht des BFH nicht um einen Mietzins i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Zwar sei grundsätzlich ein mietvertragähnliches Element beinhaltet. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass der Gesponsorte selbst noch zur Nutzung der Werbeflächen beitragen müsse (indem bspw. die Sportler die Trikots i. R. einer Veranstaltung tragen). Im Ergebnis – so der BFH – überwiege das werkvertragliche Element.

Bedeutung für die Praxis

Die BFH-Entscheidung reiht sich in die zuletzt ergangenen BFH-Rechtsprechungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ein (siehe zuletzt auch die Anmerkung zum BFH-Urteil vom 1. Juni 2022: „Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel“).

Das BFH-Urteil vom 23. März 2023 ist daher positiv zu werten für Unternehmen, die im Bereich des Sponsorings engagiert sind (bspw. im Sport oder in der Kultur):

Bei der für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung maßgeblichen rechtlichen Einordnung eines Sponsoringvertrags liegen laut BFH – jedenfalls bei einer Ausgestaltung wie im Streitfall – keine trennbaren wesentlichen Elemente eines Miet-, Pacht- oder Rechteüberlassungsvertrags vor, sondern ein „einheitliches und unteilbares Ganzes“ mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Hinzurechnung insgesamt nicht erfüllt sind, sodass sich eine betragsmäßige Aufteilung der Sponsoringaufwendungen erübrigt.

Vor dem Hintergrund der obigen Entscheidung sollten bislang offengehaltene oder streitige Fälle geprüft und ggf. hierauf gestützt werden. Ferner sollte bei der vertraglichen Ausgestaltung von Sponsoringverträgen darauf geachtet werden, dass der Einordnung als Vertrag sui generis – bestehend aus einem rechtlich und wirtschaftlich nicht trennbare Leistungsbündel – erhebliche Bedeutung zukommt.

Schließlich sei auf die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2022 (5 K 5101/20, Rev. beim BFH anh. unter Az. III R 36/22) hingewiesen, wonach Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen (im öffentlichen und privaten Raum) sowie Sponsoringaufwendungen für Sportvereine (u. a. Spielertrikots; Bodenwerbung auf dem Spielfeld; Anzeigen in Programmheften zu den Spielen; Darstellung des Logos auf der Vereinshomepage und auf der Pressewand) nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG unterliegen, da die angemieteten Werbeflächen nicht zum fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens gehören.

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Autor

Philipp H. Canisius
Tel.: +49 221 28 20 2558

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.