Tücken bei der Besteuerung von Firmenelektrofahrzeugen

Gern und regelmäßig greifen Finanzämter in Außenprüfungen die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Beschäftigte und deren Versteuerung (sog. Firmenwagenbesteuerung) auf. Denn die Anwendung der steuerlichen Grundsätze hierfür ist in der Praxis recht fehleranfällig und verspricht daher ein beträchtliches steuerliches Mehrergebnis für die Prüfer. Dies gilt besonders bei der Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen. Ein typischer Fehler in der Praxis besteht darin, dass die lohnsteuerliche Bewertung für die Umsatzsteuer übernommen wird, ohne auf die abweichenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu achten.

Hintergrund

Mit dem Ziel, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, fördert der deutsche Gesetzgeber in vielfältiger Weise die Elektromobilität in Deutschland. Steuervergünstigungen für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Eine solche Förderung besteht darin, die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer für die Privatnutzung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen des Arbeitgebers abzusenken. Die einzelnen Regelungen hierfür sind allerdings recht unübersichtlich. Die steuerliche Förderung hängt vom Ausstoß an Kohlendioxid, von der Batteriekapazität, vom Anschaffungspreis und vom Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeugs ab. Zusätzlich kompliziert wird die Besteuerung dadurch, dass sich die Umsatzsteuer zwar teilweise an der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage orientiert, aber die steuerliche Förderung im Lohnsteuerbereich nicht nachvollzieht.

Lohnsteuerliche Grundsätze

Das Lohnsteuerrecht unterscheidet drei unterschiedliche Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge. Lohnsteuer kann anfallen auf die Nutzung für allgemeine private Zwecke (z. B. für Einkaufs- oder Urlaubsfahrten), auf die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und auf die Nutzung für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Werden diese Nutzungsvorteile nach der sog. Ein-Prozent-Methode ermittelt, ist für die Ermittlung der Bruttolistenpreis heranzuziehen. Der Bruttolistenpreis bezeichnet den vom Hersteller vorgegebenen Neupreis für ein Kraftfahrzeug inklusive Aufpreise für Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Er entspricht regelmäßig nicht den betrieblichen Anschaffungskosten.

Werden Elektro- oder Elektrohybridfahrzeuge an Beschäftigte überlassen, lässt das Steuerrecht verschiedene Abschläge vom Bruttolistenpreis zu. Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 €, die seit dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden, ist nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen. Übersteigt der Listenpreis 60.000 €, ist eine Reduzierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage um die Hälfte zulässig. Abschläge des Listenpreises für Elektrohybridfahrzeuge setzen zusätzlich voraus, dass das Fahrzeug bestimmte Anforderungen an Kohlendioxidemissionen und Reichweite erfüllt. Sind die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Bruttolistenpreises nicht erfüllt, kann die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer immerhin noch durch einen Minderungsbetrag für die Kosten des Batteriesystems pauschal reduziert werden. Die Höhe des Minderungsbetrags ist nach dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs gestaffelt. Tragen Mitarbeitende selbst Kosten für die von ihnen privat genutzten Firmenfahrzeuge, können sie diese Kosten von der Bemessungsgrundlage für den lohnsteuerpflichtigen Vorteil aus der Privatnutzung abziehen.

Umsatzsteuerliche Grundsätze

In der Überlassung von firmeneigenen Fahrzeugen an das Personal zur privaten Nutzung sieht die Finanzverwaltung einen tauschähnlichen Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 UStG. Die sonstige Leistung „Firmenwagenüberlassung zur privaten Nutzung“ wird nach Ansicht der Finanzverwaltung also sozusagen gegen die „Arbeitsleistung“ getauscht. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH zwischenzeitlich bestätigt.

Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz ist der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung, die die Beschäftigten im Gegenzug für die Firmenwagennutzung erbringen. Dieser Wert lässt sich in der Praxis regelmäßig nicht beziffern. Daher greift die Finanzverwaltung für die Bemessungsgrundlage auf die Ausgaben zurück, die dem Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug entstehen. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Bemessungsgrundlage in der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten nach der Ein-Prozent-Regelung ausgegangen werden, wobei die Umsatzsteuer aus diesem pauschalen Wert noch herauszurechnen ist. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Gesetzgeber die Begünstigungsregelung für Elektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 und S. 3 Nr. 1 und 2 EStG nicht in das UStG übernommen hat.

Grund hierfür ist im Wesentlichen, dass im UStG die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen sind. Demnach müssen die grundsätzlich zulässigen Pauschalierungen in einem angemessenen Verhältnis zur Privatnutzung stehen. Aus Sicht der Finanzverwaltung kann die Umsatzsteuer auf die Firmenwagennutzung durch das Personal auch deswegen nicht reduziert werden, weil dem Arbeitgeber ja der ungeminderte Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Unterhalt der Fahrzeuge zusteht. Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung würde sonst zu einer nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Begünstigung des Arbeitgebers führen.

Folgen für die Praxis

Allein die Lektüre des Gesetzes dürfte kaum ein ausreichendes Verständnis für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung von Firmenwagen vermitteln. Die Finanzverwaltung hat daher in mehreren BMF-Schreiben konkretisierende Anwendungsvorgaben erlassen. Dennoch bleibt die richtige Versteuerung der Firmenwagennutzung aufwendig und wird wohl auch zukünftig in der Praxis selten fehlerfrei gelingen. Übrigens gelten die Besteuerungsgrundsätze für Firmenelektrofahrzeuge in ähnlicher Weise auch für Elektrofahrräder (vgl. den folgenden Beitrag zu Firmenfahrrädern und unsere Meldung zu Elektrofahrzeugen). In beiden Bereichen sollten die lohnsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung streng getrennt werden, um Fehler zu vermeiden.

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Autor

Thomas Kriesel
Tel.: +49 30 208 88 1455

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.