Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 sind die Reglungen zum Abzug von Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab dem Jahr 2023 neu geregelt worden. Ebenso geändert haben sich die Bestimmungen für die Gewährung der sogenannten Homeoffice-Pauschale. Diese neuen Regelungen gelten für alle Einkunftsarten.

Bisherige Regelung

Vor dem 1. Januar 2023 konnten die Kosten eines Arbeitszimmers unbeschränkt abgezogen werden, wenn es „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“. War dies nicht der Fall, stand für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, waren die Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehbar.
In allen anderen Fällen der Arbeit von zu Hause konnte ab dem Jahr 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale (5 € pro Tag, maximal 600 € pro Jahr) geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale war zunächst befristet, wurde aber für die Jahre 2021 und 2022 verlängert.

Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regelungen

Ab 1. Januar 2023 ist die Homeoffice-Pauschale nun dauerhaft im Steuerrecht verankert und somit nicht mehr befristet.

Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EstG gilt weiterhin eine uneingeschränkte Abzugsmöglichkeit für die Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ohne Nachweis der Kosten kann pauschal ein Betrag von 1.260 € abgezogen werden (Jahrespauschale). Dieser Betrag reduziert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer nicht vorgelegen haben.

In allen anderen Fällen kann die Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag, maximal 1.260 € pro Kalender- oder Wirtschaftsjahr, in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG). Voraussetzung ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Ist ein Arbeitszimmer vorhanden, das nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, und steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch in Anspruch genommen werden, wenn an diesem Tag die Tätigkeit auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Positiv für die Steuerpflichtigen ist die Vereinfachung der Reglung und die Ausweitung der Höchstbeträge.

Allerdings ist zu beachten, dass in vielen Fällen die Tagespauschale und die Fahrtkosten – an einem Kalendertag – nicht nebeneinander gewährt werden, wenn z. B. auch der Arbeitsplatz bei der ersten Tätigkeitsstätte aufgesucht werden muss. Auch wird die Homeoffice-Pauschale weiterhin in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der für 2023 auf 1.230 € erhöht wurde, eingerechnet. Weiter ist zu beachten, dass die Tagespauschale nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Kosten der Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Es ist daher zu empfehlen, die Tage, an denen der Steuerpflichtige von zu Hause gearbeitet hat, möglichst präzise aufzuzeichnen. Ggf. ist eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber über die Tage, an dem der Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet hat, ratsam.

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Autor

Steffen Rapp
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.