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Anteilsvereinigung bei Erwerb eigener Anteile, § 1 Abs. 3 GrEStG

Mit Urteil vom 20.01.2015 (II R 8/13,0 BFH/NV 2015, 756) hat der BFH entschieden, dass ein einzig verbliebener Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH auch dann den Tatbestand der Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht (mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft werden in einer Hand vereinigt), wenn die GmbH, und nicht der verbliebene Gesellschafter, die Geschäftsanteile eines anderen Gesellschafters erwirbt. Der Ausgang des Verfahrens ist wenig überraschend und war so zu erwarten, da unmittelbare und mittelbare Anteile bei der Anteilsvereinigung zusammengerechnet werden. Im Übrigen haben die Beteiligten versucht, vor Ablauf von 2 Jahren den Kaufvertrag über die Geschäftsanteile rückgängig zu machen. Dieser Rettungsversuch missglückte. Hier verwehrte der BFH die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG, da der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde (§ 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 GrEStG i. V. m. § 16 Abs. 5 GrEStG). Die Anzeige hätte dabei durch einen Anzeigepflichtigen genügt (Notar oder Erwerber). Diese muss einen klaren grunderwerbsteuerlichen Bezug haben. Die Übersendung von Urkunden durch die Notare i. S. d. § 54 EStDV für Einkommensteuerzwecke genügt laut BFH dagegen nicht.

Hinweis: Eine Anzeige durch den Erwerber nach §§ 19, 20 GrEStG muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Erwerbs erfolgen. Im oben genannten Fall unterblieb diese, da die Beteiligten von einem nicht steuerbaren Erwerb ausgingen.