Kurz notiert & ebenfalls interessant

Lesen Sie mehr zu folgenden Themen: +++ Umsatzsteuervorauszahlung: keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ +++ FG Münster vom 15.12.2014 (13 K 624/11 F) – deutsches Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft +++ Grundsteuer – Konsequenzen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit +++ Neuorganisation der Berliner Finanzämter für Körperschaften zum 01.01.2016 +++ Besteuerung von US-Staatsbürgern, die in Deutschland leben +++

Umsatzsteuervorauszahlung: keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“

Bei den Überschusseinkunftsarten bzw. der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Dabei werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor bzw.kurz nach dem Bilanzstichtag zu- bzw.abgeflossen sind und wirtschaftlich zu dem Kalenderjahr gehören, in dem Kalenderjahr erfasst. Hier hat der BFH mit Urteil vom 24.07.1986 (IV R 309/84) entschieden, dass „kurze Zeit“ in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen ist. Dies wendet die Finanzverwaltung so auch an. Interessant ist dabei die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung, die grundsätzlich zum 10. des Folgemonats fällig ist. Eine spätere Abbuchung vom Bankkonto bei fristgerechter Anmeldung ist dabei unerheblich. In dem nun durch den BFH entschiedenen Fall war der 10. Januar ein Sonntag. Nach § 108 Abs. 3 AO wird somit die Fälligkeit der Umsatzsteuer auf den nächsten Werktag verschoben, hier der 11. Januar. Fraglich war, ob sich dies auch auf die durch den BFH festgelegte 10-Tages-Regelung auswirkt. Mit Urteil vom 11.11.2014 (VIII R 34/12) hat der BFH entschieden, dass sich in diesem Fall die 10-Tages-Regelung nicht auf 11 Tage verlängert. Da die Fälligkeit in diesem Fall der 11. Januar war, galt die Umsatzsteuervorauszahlung nicht als im alten Jahr abgeflossen, sondern musste im neuen Jahr erfasst werden.

FG Münster vom 15.12.2014 (13 K 624/11 F) – deutsches Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft

Das FG Münster hat entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine deutsche Muttergesellschaft über eine ausländische Tochterpersonengesellschaft erzielt, jedenfalls dann der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wenn diese Erträge nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der ausländischen Tochterpersonengesellschaft stehen. Nach Auffassung des FG Münster waren die Dividendenerträge nicht der als Betriebsstätte zu behandelnden niederländischen Tochterpersonengesellschaft funktional zuzuordnen, da die Tochtergesellschaft selbst keine geschäftsleitende Holdingfunktion gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft ausgeübt hatte und damit die Dividende nicht „durch diese Betriebsstätte“ gemäß dem Betriebsstättenvorbehalt des Art. 13 Abs. 5 des DBA Niederlande erzielt worden war.

Aufgrund der bislang höchstrichterlich nicht eindeutig geklärten Zuordnung einer Dividende zu einer Betriebsstätte und der noch nicht hinreichenden Konkretisierung des Begriffs einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft ist die Revision zugelassen worden und beim BFH anhängig (I R 10/15).

Grundsteuer – Konsequenzen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit

Der BFH hat mit Beschluss vom 22.10.2014 (II R 16/13) erneut die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte für die Grundsteuer angezweifelt. Lt. BFH erfüllen die veralteten Wertverhältnisse auf Basis der alten Einheitswerte zum Hauptfeststellungszeitraum 1964 (in den alten bzw. 1935 in den neuen Bundesländern) nicht mehr die Voraussetzungen einer gerechten Besteuerung. Der BFH hat die Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/14) vorgelegt. Bereits 2012 hat die Finanzverwaltung (OFD vom 19.04.2012 BStBl. I S. 490), aufgrund einer älteren noch offenen Verfassungsbeschwerde bestimmt, dass die Feststellungen der Einheitswerte, wie auch die Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge, vorläufig zu erlassen sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer für verfassungswidrig erklären, werden Einheitswertfeststellungen sowie darauf basierende Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages automatisch vom Finanzamt aufgehoben und geändert. Ein Einspruch aufgrund der neuen BFH-Entscheidung ist deshalb nicht erforderlich. Es ist allerdings darauf zu achten, dass sämtliche Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Bei der Überprüfung entsprechender Steuerbescheide sind wir Ihnen gern behilflich.

Neuorganisation der Berliner Finanzämter für Körperschaften zum 01.01.2016

Zum 01.01.2016 sollen die Zuständigkeiten der Berliner Finanzämter für Körperschaften neu geregelt werden. Ziele dieser Maßnahme sind die Schaffung klarer Strukturen, die Einführung einer neuen Steuernummernsystematik und die Besteuerung von gesamten Unternehmensgruppen nach konzernbezogenen Branchenschwerpunkten zentral bei einem Finanzamt mit einem Ansprechpartner.

In diesem Zusammenhang wird die zentrale Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften IV für GmbH & Co. KGs aufgelöst. Diese werden künftig entweder nach Konzernzugehörigkeit oder nach Ort des Sitzes dem dann zuständigen Finanzamt zugeordnet. Maßgeblich für die zentrale Zuständigkeit wird zunächst sein, wo die Konzernspitze geführt wird, ist dies nicht einschlägig, gilt die örtliche Zuständigkeit.

Im Zuge der Umstellung wird jedes Berliner Unternehmen, das bei einem dieser Finanzämter geführt wird, voraussichtlich Anfang Januar 2016 eine neue Steuernummer erhalten, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit des Finanzamts sich im Einzelfall ändert oder nicht. Die bisherigen Steuernummern sollen aber noch für eine Übergangszeit nach der Umstellung Gültigkeit behalten.

Besteuerung von US-Staatsbürgern, die in Deutschland leben

Mit der Einführung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wurde das US-Steuer-Reporting von Finanzinstitutionen außerhalb der USA zur automatischen Meldung von Daten der US-Staatsbürger an den US-Fiskus nochmals verschärft. Mit FATCA verpflichtet der US-Gesetzgeber seit 2014 Finanzinstitute außerhalb der USA, Informationen über die Kontostände und Erträge auf Auslandskonten von US-Staatsbürgern an den US-Fiskus zu übergeben.

Die US-Bundesfinanzbehörde IRS (Internal Revenue Service) legt seit vielen Jahren zunehmenden Fokus auf US-Staatsbürger, die Einkünfte aus Quellen außerhalb der USA beziehen. Dies hat den Hintergrund, dass die US-Steuerpflicht automatisch mit der US-Staatsbürgerschaft besteht, unabhängig davon, ob die Person in den USA lebt. Daher sind in Deutschland lebende US-Staatsbürger in der Regel zur Abgabe einer US-Steuererklärung sowie zur Meldung bestimmter Bankdaten (FBAR – Foreign Bank Account Reporting) verpflichtet.

Im Zusammenhang mit den nun notwendigen Meldungen nach FATCA ist es ratsam zu prüfen, ob die US-Staatsbürger ihren steuerlichen Pflichten in den USA vollständig nachkommen bzw. in der Vergangenheit nachgekommen sind. Falls dies nicht der Fall ist, sollte das schnellstmöglich korrigiert werden. Hierzu bietet die US-Steuerbehörde IRS ein formalisiertes Selbstanzeigeverfahren an. Die Steuererklärungen müssen im Rahmen der Nacherklärung für mehrere Jahre rückwirkend erstellt und beim IRS eingereicht werden. Außerdem ist das sogenannte FBAR-Reporting vorzunehmen bzw. nachzuholen.

Wir haben an unseren Standorten Spezialisten mit umfangreichem Wissen und Erfahrungen in der Beratung in diesem sensiblen Bereich. Als Mitglied in der internationalen Partnerschaft von Mazars sind wir in der Lage, Ihnen bei internationalen Steuerthemen kompetente Beratung und Betreuung auch länderübergreifend anbieten zu können. Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie in diesem Bereich unterstützen können.