Aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung

Lesen Sie mehr zu folgenden Themen: +++ BFH: Anteilsübertragung an einer Gesamthand mit Grundvermögen auf eine Kapitalgesellschaft führt zum Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG +++ Grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern: neues BMF-Schreiben +++ Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung zwischen dem Grund und Boden sowie dem Gebäude +++

BFH: Anteilsübertragung an einer Gesamthand mit Grundvermögen auf eine Kapitalgesellschaft führt zum Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG

Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2014 (II R 24/13) entschieden, dass die gewährte Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG durch die nachfolgende Übertragung des Anteils an einer grundbesitzenden Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft rückwirkend entfällt, weil dadurch eine Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Grundvermögen eintritt.

Im zugrundeliegenden Fall wurde die grundbesitzende R-KG im Jahr 2004 auf ihre Schwester-KG (Klägerin) verschmolzen. An beiden Gesellschaften war die A-KG vor und nach der Verschmelzung mit nahezu 100% beteiligt. An der A-KG war wiederum S mit nahezu 100% beteiligt. Im Jahr 2006 gründete S als alleinige Gesellschafterin die B-GmbH und übertrug anschließend 90% ihres Kommanditanteils an der A-KG auf die B-GmbH. Das Finanzamt setzte zunächst für den infolge der Verschmelzung der grundbesitzenden R-KG erfolgten Eigentumsübergang auf die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer fest. Diese Befreiung sei jedoch aufgrund des von S auf die B-GmbH übertragenen Anteils an der A-KG von 90% gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zumindest in dieser Höhe entfallen.

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und bestätigte den rückwirkenden Wegfall der Befreiungsvoraussetzung. Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend insoweit entfiele, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Die Vergünstigung nach § 6 GrEStG knüpfe an die für die Gesamthand kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen an. Diese dingliche Mitberechtigung gehe auch durch den Übergang eines Anteils an einer doppelstöckigen Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft verloren.

Der BFH betont hierbei insbesondere, dass eine wirtschaftliche Beteiligung nicht ausreichend ist. Für Zwecke der Befreiung nach § 6 GrEStG ist es daher unerheblich, dass der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich gesehen in gleichem Umfang an der Gesamthand beteiligt bleibt, da eine solche wirtschaftliche Beteiligung nicht mit der dinglichen Mitberechtigung an einem zum Vermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstück gleichzusetzen ist.

Grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern: neues BMF-Schreiben

Immer häufiger werden Arbeitnehmer auch grenzüberschreitend eingesetzt und nicht immer ist die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns klar. Das neue BMFSchreiben vom 12.11.2014 zur Behandlung von Arbeitslohn im Rahmen von DBA gibt Hilfestellung in unterschiedlichsten Fragestellungen. Mit 315 Randziffern ist es deutlich umfangreicher als das vorangehende BMF-Schreiben von 2006 (165 Randziffern) und beinhaltet auch einige neue Themenbereiche. Viele Beispiele tragen zur Erläuterung bei und vereinfachen dadurch die Anwendung.

Nach einer kurzen Einführung in die DBA wird auf das nationale Recht und die Regelungen zum sog. „Treaty Override“ in § 50d Abs. 8 und 9 EStG eingegangen. Ausführlich sind die Erläuterungen zur 183-Tage-Regelung und die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte (Dauer der Ausübung oder aber Dauer des Aufenthalts) beschrieben. Thematisiert werden die unterschiedlichen Zeiträume (12-MonatsZeitraum, Steuerjahr, Kalenderjahr) und welche Folgen sich beim Wechsel durch Änderung eines DBA ergeben. Ist der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ansässig, wird dieser Zeitraum – entgegen der früheren Ansicht der Finanzverwaltung – für die Berechnung der 183 Tage nicht mitgezählt.

Die grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen (Stichwort „wirtschaftlicher Arbeitgeber“, Besonderheiten bei Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen in diesem Zusammenhang) wird ebenso behandelt wie die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (mit Auflistung der DBA, die besondere Regelungen enthalten).

Sehr ausführlich setzt sich das BMF mit der Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns auseinander. Nachdem bisher auf die vereinbarten Arbeitstage abgestellt wurde, sind nunmehr die tatsächlichen Arbeitstage maßgebend. Beispiele für den vorab direkt zuzuordnenden Arbeitslohn (Reisekosten, Überstundenvergütung, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sprachunterricht etc.) sowie den verbleibenden Arbeitslohn, der aufzuteilen ist (z.B.laufende Vergütung, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, soweit nicht projektbezogen) sind aufgelistet und eine Definition der tatsächlichen Arbeitstage wird vorgenommen (Krankheitstage werden unabhängig davon, ob mit oder ohne Lohnfortzahlung, dabei mindernd berücksichtigt).

Auch auf die steuerliche Behandlung von Abfindungen, Ablösung von Pensionsansprüchen, „Stock Options“ und anderen Vergütungsmodellen, Hypo-TaxVereinbarungen sowie Zuschüssen oder Beiträgen zur sozialen Absicherung wird eingegangen. In weiteren Kapiteln befasst sich das BMF mit bestimmten Auslandstätigkeiten z.B.von Organen von Kapitalgesellschaften, Vorruhestandsgeldern, Altersteilzeit nach dem Blockmodell, Berufskraftfahrern und Personal auf Schiffen und Flugzeugen und Rückfallklauseln nach den DBA.

Das Schreiben ist ab 01.01.2015 anzuwenden, kann auf Antrag jedoch auch in allen offenen Fällen, also rückwirkend schon berücksichtigt werden.

Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung zwischen dem Grund und Boden sowie dem Gebäude

Zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage ist beim Erwerb von Immobilien eine Kaufpreisaufteilung zwischen dem Grund und Boden sowie dem Gebäude anhand einer vom BMF herausgegebenen Arbeitshilfe vorzunehmen.

Im April 2014 hat das BMF eine neue Arbeitshilfe für die Kaufpreisaufteilung zur Verfügung gestellt, die die herkömmliche Ermittlungsmethode gänzlich ersetzt. In dem bisher verwendeten Verfahren wurde die Kaufpreisaufteilung im Rahmen einer Verhältnisrechnung zwischen Boden- und Gebäudewert ermittelt. Sämtliche in die Berechnung einfließenden Parameter bezogen sich hierbei ausschließlich auf Berlin, wodurch den regionalen Besonderheiten des Berliner Wohnungsmarkts Rechnung getragen wurde. Das neue Verfahren stellt hingegen typisierend auf den vom Statistischen Bundesamt geführten Baupreisindex und dem Raummeterpreis des gesamten Bundesgebiets ab.

Das neue Verfahren kann daher in einigen Fällen zu deutlichen nachteiligen Abweichungen im Vergleich zur herkömmlichen Ermittlungsweise führen, da der Anteil des nicht abnutzbaren Grund und Bodens wesentlich höher ausfällt. Durch eine ungünstige Aufteilung kann folglich erhebliches Abschreibungspotenzial verloren gehen.

Die Finanzverwaltung ist jedoch angehalten, nicht von der BMF-Arbeitshilfe abzuweichen. Gegenwärtig ist noch kein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der neuen Kaufpreisaufteilung anhängig. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung ist es daher ratsam, auch weiterhin das günstigere Ermittlungsverfahren zu wählen. Die Bescheide sollten ggf.durch Einspruch so lange wie möglich offen gehalten werden. Unter Umständen lässt sich das Finanzamt auch darauf ein, das Verfahren so lange ruhen zu lassen, bis ein Urteil ergangen ist.

Sofern keine Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorgenommen worden ist, kann eine abweichende Kaufpreisaufteilung lediglich im Rahmen eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Dies ist jedoch unter Kostengesichtspunkten im Einzelfall abzuwägen. Als ersten Anhaltspunkt für die Ermittlung des reinen Grundstückswerts kann beispielsweise eine Multiplikation des Bodenrichtwerts mit der Quadratmeterzahl des anteiligen Grundstücks herangezogen werden.

Sollte es hier zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von Ihnen und dem vom Finanzamt ermittelten Werten kommen, unterstützen wir Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer steuerlichen Interessen.