Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 5. November 2021 (IV C 6 - S 2177/19/10004 :008) ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem es um die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten bei der Verwendung von Elektro- und Hybridfahrzeugen geht. Dies ersetzt die BMF-Schreiben aus 2014 und 2018 (Rn. 23).

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neu- und Sonderregelungen der Jahre 2018 bis 2020 für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wird im Schreiben für die ertragsteuerliche Behandlung auf Folgendes eingegangen:

Bei reinen Elektrofahrzeugen (Batterieelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge) hängt die steuerliche Begünstigung vom Anschaffungszeitraum und von den Anschaffungskosten ab. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen vom Anschaffungszeitraum, von den CO2-Emissionen oder der Mindestreichweite. Weiter sind die Regelungen auf Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), und Elektrokleinstfahrzeuge (Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) anzuwenden.

Die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1%-Regelung erfolgt für die vorgenannten Fahrzeuge mit 50 % des Listenpreises, bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Listenpreis < 60.000 Euro, ab dem 1. Januar 2020 mit 25 % des Bruttolistenpreises. Die Regelungen gelten grundsätzlich für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2019.

Bei der Begrenzung des pauschalen Wertansatzes (sog. Kostendeckelung) sind die Abschreibung sowie zusätzliche, das Batteriesystem betreffende Aufwendungen mit den vorgenannten %-Sätzen anzusetzen bzw. entsprechend zu mindern.

Bei der individuellen Ermittlung des privaten Nutzungswerts sind die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingaufwendungen ebenfalls mit 50 % bzw. mit 25 % der Aufwendungen zu berücksichtigen.

Wird ein betriebliches Elektro-/Hybridfahrzeug an einer privaten Steckdose des Steuerpflichtigen geladen, kann zur Bestimmung des Betriebsausgabenabzugs der betriebliche Nutzungsanteil mit Hilfe eines Stromzählers ermittelt oder mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020, BStBl. I 2020, 972).

Die Verwaltung gibt mit dem BMF-Schreiben einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Regelungen und erleichtert mit einer Vielzahl von Anwendungsbeispielen dem Steuerpflichtigen die Rechtsanwendung.

Bedeutung für die Praxis:

Diese steuerlichen Regelungen machen, neben den staatlichen Zuschüssen, den Einsatz von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen zunehmend attraktiv. Laut Kraftfahrt-Bundesamt sind fast 40 % der im Jahr 2021 neu in Deutschland registrierten PKW ganz oder teilweise elektrisch.

Nach wie vor bleibt es dabei, dass vor allem vor dem Jahr 2019 angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge nicht begünstigt werden. In diesen Fällen kommt regelmäßig der sog. Nachteilsausgleich für die höheren Anschaffungskosten zum Tragen. Allerdings ist hierbei zu beachten: Auch eine Anschaffung eines gebrauchten Elektro- oder Hybridfahrzeugs qualifiziert für die Inanspruchnahme der verbesserten steuerlichen Regelungen ab dem 1. Januar 2019.

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Autor

Steffen Rapp
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.