Beschränkte Steuerpflicht für Lizenzvergütungen in sog. Registerfällen

Die Veröffentlichung eines neuen BMF-Schreibens sorgt in Fällen der beschränkten Steuerpflicht aus der Überlassung oder Veräußerung von Rechten, die in ein öffentliches Buch eingetragen sind (Registerfälle), für Sicherheit hinsichtlich der Verwaltungsauffassung. Wenngleich die Finanzverwaltung ihren Standpunkt deutlich macht, bleiben praxisrelevante Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, weiterhin offen.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Nr. 6 EStG ist bei der Überlassung oder Veräußerung von Rechten bereits die Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register ausreichend, um eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu begründen. Demnach tritt eine beschränkte Steuerpflicht auch dann ein, wenn beide Vertragspartner (Lizenznehmer und -geber) steuerlich im Ausland ansässig sind und keine Verwertung der Rechte im Inland erfolgt.

Die Auslegung der Norm wurde aufgrund des schwachen Inlandsbezugs in der Fachwelt kontrovers diskutiert und führte zu großer Rechtsunsicherheit in der Praxis. Nach einem kurzen Hin und Her scheint das letzte Wort auf Seiten der Finanzverwaltung gesprochen zu sein, die in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 6. November 2020 nun ein zweites BMF-Schreiben zu der Vorschrift veröffentlicht hat.  

Neue Erkenntnisse aus dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021

Gemäß der klargestellten Verwaltungsauffassung ist allein die Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register, ohne weiteren Inlandsbezug, ausreichend für die Begründung einer beschränkten Steuerplicht.

Folge

Die Lizenzvergütungen unterliegen im Zahlungszeitpunkt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 % der Vergütung, die für die Überlassung der im Inland eingetragenen Rechte gezahlt wird. Zum ordnungsgemäßen Einbehalt und zur Abführung der Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird der Lizenzschuldner verpflichtet, der bei Pflichtverletzung für die Abführung haftet (§ 50a Abs. 5 EStG).

Übergangsregelungen für bereits zugeflossene oder noch bis einschließlich 30. September 2021 zufließende Vergütungen

Aufgrund der bisherigen Rechtsunsicherheit räumt das BMF Verfahrenserleichterungen für bestimmte Sachverhalte ein, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ausländischer Vergütungsschuldner (steuerlich nicht im Inland ansässig durch Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz/Geschäftsleitung)
  • Vergütungsgläubiger ist bei Zufluss der Vergütung unzweifelhaft abkommensberechtigt und stellt bis zum 31. Dezember 2021 beim BZSt einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG unter Offenlegung der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse

Bei Erfüllung der Voraussetzungen entfällt für die zugrunde liegenden Vergütungen die Verpflichtung zum Einbehalt der Steuer durch den Lizenzschuldner sowie die Abführung und die Anmeldung der Steuer beim BZSt. 

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Gesamtvergütungen

Des Weiteren liefert das BMF praxisrelevante Erläuterungen zu der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen Gesamtvergütungen für eine Vielzahl von Lizenzen und Rechten vereinbart werden. Eine Aufteilung soll in solchen Fällen unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und mittels eines Top-down-Ansatzes erfolgen. Explizit ausgeschlossen für eine sachgerechte Aufteilung ist eine kostenbasierte oder prozentuale Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch Bottom-up-Ansätze.

Praxisbedeutung

Für die Praxis besteht nun Sicherheit bezüglich der Verwaltungsauffassung. Zu begrüßen sind ebenfalls die von der Finanzverwaltung aufgestellten Vereinfachungen für bestimmte Lizenzvergütungen. Dennoch besteht weiterhin ein erhöhter Aufwand für Fälle, die nicht von den Vereinfachungen erfasst sind. Zudem ist in betroffenen Fällen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der aufgestellten Grundsätze zu überprüfen.

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