Versicherungsteuer: „Co-Assured“-Problematik kann gelöst werden

Ungeachtet der Tatsache, dass die vorrangige Verantwortung für das mit dem Betrieb eines Seeschiffs verbundene Risiko beim Schiffseigner liegt, werden oftmals weitere Parteien – wie beispielsweise inländische Schiffsmanager – in das Geflecht der Versicherungspolicen einbezogen, um einen adäquaten Versicherungsschutz sicherzustellen.

Im Falle eines ausländischen Schiffseigners und einer ausländischen Vollregistrierung des Schiffs könnte dennoch eine Risikoverortung ins Inland projiziert werden, da mit Blick auf den inländischen Schiffsmanager das durch den eigenen Schiffsbetrieb ausgelöste Risiko in der Police abgesichert wurde.

Gemeint sind hier (inländische) Schiffsmanager, die als „Co-Assureds“ in die Police einbezogen werden. Anhand von qualitativen und quantitativen Merkmalen in Bezug auf die mitversicherte Partei lassen sich grundsätzlich Rückschlüsse auf das Vorliegen einer weiteren Versicherungsnehmereigenschaft des Schiffmanagers selbst ziehen. Bislang gab es zu genau diesem Aspekt jedoch große Unsicherheit und es wurde befürchtet, dass durch die mitversicherte Partei die gesetzlichen Anknüpfungsmerkmale einer inländischen Versicherungsteuer ausgelöst würden.

Durch eine kürzlich vom Bundesfinanzministerium erlassene Auslegungsvereinfachung zur Bestimmung des Versicherungsnehmers lassen sich jedoch nun steuerliche Unsicherheiten erheblich reduzieren.

Demnach führt der Einbezug einer mitversicherten (Co-Assured-)Partei nicht mehr ohne Weiteres zu einer inländischen Steuerpflicht. Anhand bestimmter Kriterien bzw. Indizien lassen sich nun erforderlichenfalls Änderungen umsetzen, die zum einen den gewünschten Versicherungsschutz ermöglichen, jedoch zum anderen gegen die Versicherungsnehmereigenschaft – im Rahmen einer Gesamtwürdigung – sprechen können. 

Zur Verfügung steht Ihnen gerne der Verfasser des Artikels, Herr Gerrit Lindner.