Verlängerung der Energiepreisbremsen

Mit den sog. Energiepreisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme werden seit Anfang des Jahres 2023 die wirtschaftlichen Auswirkungen der krisenbedingten Energiepreissteigerungen abgefedert.

Mittlerweile hat sich die Lage auf den Energiemärkten zwar stabilisiert, doch angesichts des weiter andauernden Krieges können auch weiterhin unerwartete Risiken entstehen. Vor diesem Hintergrund soll der zeitliche Anwendungsbereich der Energiepreisbremsen über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Bundesregierung hat nunmehr den Referentenentwurf einer Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) vorgelegt.

Was meinen einschlägige Branchen?

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) steht der geplanten Verlängerung kritisch gegenüber. Die geplante Verordnung komme viel zu spät, denn die Verlängerung der Energiepreisbremsen sei aufgrund des andauernden Verfahrens erst Mitte Dezember zu erwarten. Im Übrigen dürfte die Verlängerung der Energiepreisbremsen Energieversorger weiter unter Druck setzen. Wie die Praxis in diesem Jahr zeigte, bedeutet die Umsetzung der Energiepreisbremsen einen erheblichen Mehraufwand für die Versorger.

Auch für die energieintensive Industrie dürfte sich die Freude über die Verlängerung der Energiepreisbremsen in Grenzen halten. Zwar dürfen energieintensive Unternehmen Entlastungen auch noch über das Jahr 2023 hinaus in Anspruch nehmen. Jedoch nützt dies den wenigsten Unternehmen, denn es gelten die bisherigen gesetzlichen Höchstgrenzen, die – soweit ersichtlich – durch die PBVV nicht angepasst werden.

Beihilferechtlicher Vorbehalt

Darüber hinaus wird die Verlängerung der Energiepreisbremsen unter den beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission gestellt. Dies ist notwendig, da die Bundesregierung über die Verlängerung der Energiepreisbremsen nicht allein entscheiden kann. Vielmehr muss der europäische beihilferechtliche „Befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (TCF) angepasst werden. Ob eine Anpassung bzw. Verlängerung des TCF erfolgt, ist bislang unklar. Ob und zu welchen Bedingungen eine solche Genehmigung von der Europäischen Kommission erteilt wird, ist ebenfalls noch offen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Ausblick

Es bleibt nur abzuwarten, ob die PBVV weitere rechtliche Anpassungen im System der Preisbremsen erforderlich macht. Änderungen wären eigentlich in Bezug auf die für Letztverbraucher und Energieversorger geltenden gesetzlichen Fristen zu erwarten. Aber auch bestimmte Fragen der Bestimmung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen (insb. zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten) sind noch völlig offen.

Diese Punkte können u. E. allerdings nicht so ohne Weiteres von der Bundesregierung per Rechtsverordnung geändert bzw. angepasst werden. Vielmehr wären hierzu gesetzliche Änderungen erforderlich. Dabei erscheint es eher unwahrscheinlich, dass es noch im Jahr 2023 zu einem Gesetzgebungsverfahren kommt, in dem die entsprechenden Gesetzesänderungen verabschiedet werden. Es bleibt daher durchaus spannend für die betroffenen Marktteilnehmer.

Autor*innen

Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613

Nicole Wieck
Tel: +49 69 967 65 1601

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.