Energieverbrauch als Zuschlagskriterium

Die Vergabekammer Südbayern hat sich in einem Beschluss vom 13. Juni 2023 (Aktenzeichen 3194.Z3-3_01-23-11) mit der Frage auseinandergesetzt, wie Energieverbrauch als Zuschlagskriterium im Vergabeverfahren angewendet werden kann. Der Auftraggeber hatte die Herstellung und Lieferung von S-Bahn-Triebwagen ausgeschrieben und den Energieverbrauch als Zuschlagskriterium gewichtet.

Er hatte jedoch keine konkreten Vorgaben gemacht, wie der Energieverbrauch zu ermitteln oder nachzuweisen sei. Er hatte lediglich angegeben, dass er die Angaben der Bieter auf Plausibilität prüfen werde.

Ein unterlegener Bieter hatte gegen diese Vorgehensweise Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Zuschlagskriterium nicht objektiv und diskriminierungsfrei sei. Er hatte argumentiert, dass die Angaben der Bieter nicht vergleichbar seien und dass es keine Möglichkeit gebe, sie im Nachhinein zu überprüfen.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und die Zulässigkeit des Zuschlagskriteriums bestätigt. Sie hat sich dabei auf § 127 Abs. 4 GWB gestützt, der besagt, dass der Auftraggeber die Angebote anhand der Zuschlagskriterien wirksam überprüfen können muss. Die Vergabekammer hat ausgeführt, dass eine wirksame Überprüfung nicht nur eine Überprüfung im Vergabeverfahren, sondern auch eine Überprüfung bei der Leistungserbringung umfasst. Sie hat daher entschieden, dass es ausreichend sei, wenn der Auftraggeber die Angaben der Bieter auf Plausibilität prüfe und das Leistungsversprechen vertraglich absichere.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung der Vergabekammer zeigt, dass der Energieverbrauch als Zuschlagskriterium grundsätzlich zulässig ist, wenn er in einem direkten Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand steht. Allerdings muss der Auftraggeber sicherstellen, dass er die Angebote wirksam überprüfen kann, sowohl im Vergabeverfahren als auch bei der Leistungserbringung. Dazu sollte er folgende Empfehlungen beachten:

  • Zuschlagskriterien sollten so ausgestaltet werden, dass die Angaben der Bieter zumindest auf Erfüllbarkeit hin überprüft werden können. Dazu sollten konkrete Vorgaben gemacht werden, wie der Energieverbrauch zu ermitteln oder nachzuweisen ist, und gegebenenfalls Berechnungsmethoden oder Annahmen vorgegeben oder abgefragt werden.
  • Im Vertrag sollte vorgesehen werden, dass die zugesicherten Merkmale bei Leistungserbringung geschuldet sind. Die Nichteinhaltung der zugesicherten Merkmale kann dazu mit Vertragsstrafen pönalisieren oder eine außerordentliche Vertragskündigung ermöglicht werden.  

Autor

Leo Lerch
Tel: +49 30 208 88 1514

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.