Trinkwassereinzugsgebieteverordnung: neue Aufgaben für die Wasserversorger

Mit der Überarbeitung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde ein risikobasierter Ansatz für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung entlang der gesamten Versorgungskette von der Wassergewinnung in den Einzugsgebieten und den Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Wassers rechtlich neu verankert.

Um die Anforderungen für die Bewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung näher zu definieren, wurde zum 4. Dezember 2023 ergänzend die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (TrinkwEGV) zur TrinkwV erlassen.

Die neue Verordnung verfolgt das Ziel, das Grundwasser, das Oberflächenwasser und das Rohwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Hierfür sollen mögliche Risiken für die Wasserbeschaffenheit in den Trinkwassereinzugsgebieten identifiziert werden, damit eine entsprechende zielgerichtete Untersuchung des Wassers möglich ist. Durch ein Risikomanagement soll entsprechend dem Vorsorgeprinzip Risiken rechtzeitig vorgebeugt oder ihnen entgegengewirkt werden bzw. sollen Risiken minimiert werden.

Aus der TrinkwEGV resultiert für die Wasserversorgungsunternehmen (WVU) eine Vielzahl von Anforderungen, die ein zeitnahes Tätigwerden im konzeptionellen Bereich nach sich ziehen. Folgende Maßnahmen zur Beurteilung der Trinkwassereinzugsgebiete müssen die WVU u. a. ergreifen:

  • Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete (§ 6 TrinkwEGV),
  • Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder für das Rohwasser (§7 TrinkwEGV),
  • Festlegung und Durchführung eines Untersuchungsprogramms des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder des Rohwassers auf lokal relevante Parameter (§ 8 und § 9 TrinkwEGV).

Die entsprechende Dokumentation über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete ist bis zum 12. November 2025 zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Das WVU hat die Dokumentation zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren.

Auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung soll die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken für das Wasserdargebot in den Trinkwassereinzugsgebieten dienen, festlegen.

Diese Maßnahmen umfassen neben Anpassungen im Untersuchungsprogramm sog. Präventiv- und Risikominderungsmaßnahmen, die identifizierten Risiken entgegenwirken, Emissionen von Stoffen begrenzen und die Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern. Die zuständige Behörde kann auch Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Wasserhaushaltsgesetz verfügen. Die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen werden gegenüber Verursachern und möglichen Verursachern von Gewässerbelastungen, Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über Grundstücke sowie deren Betreibern festgelegt (vgl. Abschnitt 3 TrinkwEGV).

Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Beurteilung der Trinkwassereinzugsgebiete nur durch Personen durchgeführt werden dürfen, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch einschlägige Berufserfahrung, jeweils auch in Verbindung mit Schulungen über hydrologische, hydrochemische, hydrogeologische Fachkenntnisse sowie Fachkenntnisse im Bereich des Risikomanagements und der Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten verfügen. Ebenso erfordert die Untersuchung des Wasserdargebots eine Einbeziehung akkreditierter Untersuchungsstellen.

Mit Umsetzung der TrinkwEGV werden den WVU neue Aufgaben zugeordnet, die organisatorische, fachliche und personelle Auswirkungen haben und nicht zuletzt zu Mehrkosten in den Unternehmen führen werden. Die in der Verordnung genannten Fristen (erstmals zum 12. November 2025) erfordern zudem ein baldiges Umsetzen der angedachten Maßnahmen. Es bleibt abzuwarten, ob in Zeiten des Fachkräftemangels und der eingeschränkten Verfügbarkeit externer Ingenieurbüros und Laborkapazitäten den Anforderungen fristgemäß und vollständig entsprochen werden kann.

Autor

Stephan Gotsch
+49 351 45 15 2356

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