Finale Selbsterklärung Energiepreisbremsen – Ende mit Schrecken oder Schrecken ohne Ende?

Die Energiepreisentlastungen nach dem StromPBG und dem EWPBG (sog. Energiepreisbremsen) sind zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. Doch der mit den Energiepreisbremsen verbundene Arbeitsaufwand für Energieversorger und Unternehmen fängt jetzt erst so richtig an. Unternehmen, die mehr als 2 Mio. € Entlastungen in Anspruch nehmen, müssen den Energieversorgern für den gesamten Unternehmensverbund bis zum 31. Mai 2024 eine finale Meldung übermitteln. Diese Meldung ist dann für die Energieversorger maßgebend für die Energieendabrechnung des Jahres 2023.

Fristwahrung

Dringend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem 31. Mai 2024 um eine gesetzliche Frist handelt. In den regelmäßig veröffentlichten „Frequently Asked Questions“ (FAQ) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) heißt es zwar, dass Fristverlängerungen von bis zu drei Monaten möglich seien, eine gesetzliche Grundlage besteht hierfür jedoch nicht. Deswegen sollten Unternehmen unbedingt versuchen, die Frist einzuhalten, denn ein Fristversäumnis kann weitreichende Folgen haben. Es drohen immerhin Rückforderungen und sogar ein Bußgeldverfahren.

Verteilung der Höchstgrenzen

Auch bezüglich der Wahl und der Verteilung der Höchstbeträge besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Hier veröffentlicht das BMWK in den FAQ regelmäßig Beispiele, die immer neue Varianten der Verteilung der gewährten Entlastungen eröffnen. Probleme wirft dies jedoch auf, weil das BMWK gleichzeitig die Parole ausgibt, dass die Höchstgrenzen seit Ende November 2023 nicht mehr neu verteilt werden können bzw. dass auch nachträglich Entlastungen nicht ohne Weiteres gefordert werden können.

Beauftragung eines*einer Wirtschaftsprüfers* Wirtschaftsprüferin

Unternehmen, die mehr als 2 Mio. € Entlastungen in Anspruch nehmen, müssen die Einhaltung sowie die Berechnung der Höchstgrenzen, die bis zum 31. Mai 2024 zu erklären sind, von einem*einer Wirtschaftsprüfer*in testieren lassen. Hierdurch ergibt sich ein straffer Zeitplan für Unternehmen, Energieversorger und Wirtschaftsprüfer*innen.

Erschwerend kommt hinzu, dass es nicht allzu viele Wirtschaftsprüfer*innen gibt, die neben ihrem eigentlichen Kerngeschäft die komplexen Sonderprüfungen im Energiebereich überhaupt übernehmen können. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) ist derzeit in Abstimmung mit der Prüfbehörde darum bemüht, den Prüfgegenstand und den Umfang der Prüfung anhand der (mitunter lückenhaften) gesetzlichen Vorgaben abzugrenzen.

Ausblick

Absehbar ist schon jetzt, dass es mit Blick auf die Frist des 31. Mai 2024 im Zusammenspiel der Unternehmen, der Energieversorger, der Wirtschaftsprüfer* innen und der Prüfbehörde zu erheblichen Verzögerungen kommen wird.

Mit Blick auf das endgültige Ende der Preisbremsen bzw. deren vollständige Abwicklung, die eigentlich im Jahr 2025 erfolgen soll, ist zudem völlig offen, wie sich rechtliche Auseinandersetzungen auswirken. Streitigkeiten über die Anwendung der Regelungen des StromPBG und des EWPBG wird es sicherlich zunächst zwischen Letztverbraucher*innen und Energieversorgern sowie zwischen Letztverbraucher* innen und der Prüfbehörde geben. Rechtliche Auseinandersetzungen kündigen sich aber auch an zwischen den Energieversorgern und den beliehenen Stellen, welche die Entlastungen gegenüber den Energieversorgern erstatten (Beauftragter und Übertragungsnetzbetreiber).

Weil es mit Sicherheit gerichtliche Verfahren geben wird, die über das Jahr 2025 hinausgehen werden, wird man sich damit befassen müssen, wie Rechnungskorrekturen unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidungen überhaupt erfolgen. Für Nachforderungen der Energieversorger wird eigens eine Preisbremsen-Entlastungsrückforderungs-Verordnung erlassen. Eine entsprechende Verordnung für Nachforderungen der Letztverbraucher* innen wird es jedoch nicht geben. Nicht ohne Grund machen sich die Energieversorger schon jetzt Sorgen für den Fall, dass sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung höhere Entlastungen an die Letztverbraucher*innen auskehren müssen, während ein Erstattungsanspruch gegenüber den Beliehenen (Beauftragter und Übertragungsnetzbetreiber) nicht mehr möglich ist. Dass es hierzu nicht kommen darf, hat das BMWK aber immerhin schon informell zugesagt.

Autoren

Tarek Abdelghany
+49 69 967 65 1613

Julius Keil
+49 69 967 65 1810

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.