FG Hamburg: kein „doppeltes Satzungserfordernis“ für Kooperationen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO

Der gesetzgeberische Wille2 war, dass arbeitsteiliges Zusammenwirken im gemeinnützigen Kontext sowie die Auslagerung von Service-Leistungen erleichtert werden solle. Entgegen der Auffassung der Finanzbehörde bedürfe es auch keiner einschränkenden Auslegung der Norm mit dem Erfordernis, die Satzungen aller Beteiligten anzupassen, um effektiv missbräuchliche Gestaltungen verhindern zu können. Vielmehr könne die Finanzbehörde im Verfahren des § 60a AO die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 AO prüfen und Verträge sowie Satzungen aller Beteiligten anfordern.

Fazit und Ausblick/Praxishinweise

Das FG Hamburg macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass es in § 57 Abs. 3 AO keinen Anhaltspunkt für ein „doppeltes Satzungserfordernis“ gibt und dieses dem Sinn und Zweck sowie dem gesetzgeberischen Willen, der der Vorschrift zugrunde liegt, zuwiderläuft.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da gemeinnützige Service-Gesellschaften, die ausweislich ihrer Satzung beabsichtigen, mit anderen steuerbegünstigten Körperschaft planmäßig zusammenzuwirken, ihre Kooperationspartner nicht zu einer spiegelbildlichen Satzungsänderung zwingen können. Demnach werden die regulatorischen Hürden für Kooperationen im gemeinnützigen Bereich herabgesetzt.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Hamburg Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. V R 22/23 anhängig ist. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG Hamburg bestätigt und das restriktive Verständnis der Finanzverwaltung beseitigt.

Autor*innen

Christian Hassa
+49 341 60 03 2187

Lena Netzer
+49 341 60 03 2374

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