Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) – außen hui, innen pfui!

Aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine ist damit zu rechnen, dass die Energiepreise stark ansteigen werden bzw.teilweise sind solche Preisanstiege auch schon zu beobachten. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung das sogenannte Energiekostendämpfungsprogramm aufgesetzt, welches übermäßige Belastungen ausgleichen soll.

Das Programm ist für den Förderzeitraum Februar bis September 2022 geplant und über mehrere Stufen gegliedert. Förderfähig ist der sog. Preisanstieg, welcher sich als Differenz des aktuellen Beschaffungspreises abzgl. des doppelten Preises 2021 ermittelt (jeweils ohne Netzentgelte, Umlagen und Steuern). Je nach Stufe wird eine Förderung von 30–70 % bzw. ab Juli 20–60 % des Preisanstiegs gezahlt.

Für die Zuordnung zur Stufe 1 muss das antragstellende Unternehmen einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehören und ein Verhältnis der Energiekosten zum Produktionswert von mind. 3 % ausweisen. Für Stufe 2 muss zusätzlich ein negatives EBITDA vorliegen und der vorgenannte Preisanstieg muss 50 % davon betragen. Für Stufe 3 muss das Unternehmen einer besonders energie- und handelsintensiven (Teil-)Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens angehören. Weiterhin muss das Unternehmen bestätigen, dass es keine extensive Steuerpolitik betreibt. Die Geschäftsführung muss bestätigen, dass sie auf ihren variablen Gehaltsbestandteil sowie Gehaltserhöhungen für ihre Tätigkeit für das antragstellende Unternehmen final verzichten. Bei Konzernunternehmen erstreckt sich dieser Verzicht auch auf solche Vergütungsbestandteile, die die Geschäftsführung von anderen Konzerngesellschaften erhält. Eine Nachholung dieser Vergütungsbestandteile in späteren Jahren ist nicht zulässig.

In der Praxis zeigt sich, dass die Förderung in vielen Fällen in die Leere läuft. Häufig haben die Unternehmen Energielieferverträge über einen längeren Zeitraum vereinbart, sodass sich die Kostensteigerungen (noch) nicht bemerkbar machen. So fällt der Förderbetrag in vielen Fällen sehr gering aus, zumal die Förderung auch so ausgelegt ist, dass erst ab einer Verdopplung der Kosten gefördert wird. Es ist vermutlich eher damit zu rechnen, dass die Kostensteigerungen sich erst nach der Neuverhandlung der Stromlieferverträge bemerkbar machen werden. Ob die Mehrbelastung dann auch an die Kund*innen weitergegeben werden kann, bleibt abzuwarten.

Nachvollziehbar ist, dass eine solche Förderung nur an Unternehmen gegeben werden soll, die keine extensive Steuerpolitik betreiben und deren Geschäftsführung bereit ist, auf einen Teil seines Gehaltes zu verzichten. Nicht einleuchtend ist es hingegen, dass die Geschäftsführung auf Gehaltsbestandteile verzichten soll, die für ihre Tätigkeit für andere, nicht antragstellende Konzerngesellschaften gezahlt werden.

Festzuhalten bleibt unseres Erachtens, dass von der Förderung vermutlich nur ein kleiner Teil von Unternehmen profitieren wird, ein Großteil der Unternehmen aber erst nach Auslaufen der Förderung von der Kostenbelastung getroffen wird. Eine Verlängerung der Förderung wäre daher zu begrüßen.

Autor

Bernd Johanning
Tel: +49 69 967 65 1109

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.