Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes auf unter ein Prozent

Seit dem 1.1.2019 gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG), welches die bis dahin geltende, mehrfach novellierte Verpackungsverordnung (VerpackV) aus dem Jahr 1991 ablöst.

Eine der wesentlichen Neuerungen des VerpackG gegenüber der VerpackV ist, dass nunmehr der kommunale Mitbenutzungsanspruch für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) detailliert geregelt ist.

Die Mitbenutzung der Erfassung von PPK („seiner Sammelstruktur“) durch die dualen Systeme kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG gegen ein angemessenes Entgelt verlangen, welches sich an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 BGebG soll die Gebühr die mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten decken (Kostendeckungsgrundsatz). Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten im Sinne des § 3 Abs. 3 BGebG zugrunde zu legen. Demnach sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig.

Zu den ansatzfähigen Kosten gehört auch eine kalkulatorische Verzinsung. Der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen sind das gebundene Kapital (Anlage- und Umlaufvermögen) und ein kalkulatorischer Zinssatz zugrunde zu legen, der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Gemäß der Bekanntmachung des kalkulatorischen Zinssatzes nach § 7 Absatz 4 Satz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung betrug dieser seit dem 13. Juli 2017 2,0 %.

Nun hat des BMI in seiner neuerlichen Bekanntmachung vom 15.7.2020 den in den Mitbenutzungsentgeltkalkulationen ansatzfähigen Zinssatz auf 0,9 % abgesenkt. Damit trägt das Ministerium der allgemeinen Zinsentwicklung Rechnung.

Die Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes wird bei den Aufgabenträgern einen Rückgang der aus diesen Leistungen erzielbaren Ergebnisse zur Folge haben. Um die Ergebnisverluste entsprechend zu kompensieren, rücken die nach BGebG ansatzfähigen sonstigen kalkulatorischen Positionen in den Fokus der Kalkulationen. Mögliche ergebnisrelevante Kalkulationsalternativen ergeben sich beispielsweise bei der Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen, Wagnisse oder auch Steuern.

Wir unterstützen kommunale Aufgabenträger bei der Kalkulation der Kosten für die Mitbenutzung der kommunalen Sammelstrukturen.

   

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.