Regierungsentwurf zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II hat Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft

Die Bundesregierung hat am 26. Oktober 2022 das sog. Sanktionsdurchsetzungsgesetz II auf den Weg gebracht, um strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland zu erreichen.

Dem aktuellen Entwurf des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II vorangegangen war das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I vom 29. Mai 2022. Dieses diente der Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine. Daran anknüpfend sollen mit dem geplanten Sanktionsdurchsetzungsgesetz II nunmehr grundlegende Lösungen gefunden werden.

Regelungsinhalte des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II

Nachfolgend stellen wir Ihnen eine kurze Auswahl an Regelungsinhalten mit allgemeinem Immobilienbezug aus dem mehr als 97 Seiten umfassenden Regierungsentwurf vor:

  • Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in Deutschland, soweit nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind
  • Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister
  • Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb), wobei entsprechende Mitteilungen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen müssen
  • Einführung eines Barzahlungsverbots (einschließlich Kryptowährungen und Gold) bei Immobilientransaktionen
  • Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes
  • Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden

Insbesondere: Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister

Von besonderer Bedeutung für die Immobilienwirtschaft dürfte sein, dass Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuch- und den Katasterämtern ausgetauscht werden, nunmehr auch für das Transparenzregister verfügbar gemacht werden sollen.

Über das Transparenzregister sollen Angaben zu Immobilien von Vereinigungen (juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) künftig zugänglich sein. Es handelt sich hierbei lediglich um eingeschränkte Angaben zu Eigentümer und Flurstück. Da das bundeseinheitliche Datenbankgrundbuch der Länder nicht in absehbarer Zeit fertiggestellt sein wird, ermöglicht dies zur Überbrückung des bis dahin verbleibenden Zeitraums und zur Risikoeinschätzung von Behörden und Verpflichteten die Kenntnisnahme, zu welcher Vereinigung und in welchem der ca. 530 Grundbücher in Deutschland Immobilieneigentum eingetragen ist. Da Umfirmierungen, Verschmelzungen und andere gesellschaftsrechtliche Veränderungen in den Grundbüchern regelmäßig nicht nachvollzogen werden, können Suchvorgänge in Grundbüchern mit aktuellen (geänderten) Unternehmensbezeichnungen, die im Grundbuch nicht nachvollzogen wurden, nicht zu Treffern führen. Mit der angestrebten Gesetzesänderung wird die Unternehmenshistorie dahin gehend nachvollziehbar und die Zuordnung von Immobilieneigentum auch bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen deutlich vereinfacht.

Fazit und Ausblick

Die geplanten Maßnahmen sind zu begrüßen. Sie werden die Geldwäsche mit Immobilien weiter erschweren.

Autor

Christoph von Loeper
Tel: +49 30 208 88 1422

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 4-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.