Neuerungen der §§ 5 und 6 GrEStG

Neuerungen der §§ 5 und 6 GrEStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (StAbwG)

Hieraus ergeben sich grunderwerbsteuerliche Änderungen, die vor allem für Personengesellschaften von Bedeutung sind, die von der Möglichkeit zur Optierung Gebrauch machen wollen und somit (ertrag-)steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden können.

Hintergrund

Die bisherigen Regelungen der §§ 5 und 6 GrEStG sehen Grunderwerbsteuerbefreiungen für (fiktive) Übertragungen von Grundstücken zwischen Gesellschaftern und ihren Personengesellschaften bzw. zwischen Schwester-Personengesellschaften vor und wurden bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2021 durch die Grunderwerbsteuerreform zur Verschärfung der Share-Deals insbesondere durch längere Vor- und Nachbehaltensfristen eingeschränkt.

Durch das KöMoG werden diese Begünstigungen nunmehr weiter stark beschränkt und sind für optierende Personengesellschaften nur noch unter bestimmten Voraussetzungen nutzbar.

Nach dem KöMoG kann eine Personengesellschaft beantragen, für Zwecke der Ertragsbesteuerung wie eine Körperschaft behandelt zu werden (Option). Folge ist, dass sie dann selbst Körperschaftsteuer zahlt. Die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft wird damit insoweit beendet. Dieser fiktive Formwechsel als solcher hat keine grunderwerbsteuerliche Auswirkung, ist selbst nicht besteuerbar. Allerdings führt er zum Wegfall der grunderwerbsteuerlichen Begünstigung von Personengesellschaften in bestimmten Fällen.

Es wurden neue Mindestvorbehaltensfristen und Mindestnachbehaltensfristen festgelegt. Ist die Ausübung und Wirksamkeit der Optierung zur Kapitalgesellschaft mindestens zehn Jahre her, greifen die grunderwerbsteuerlichen Nichterhebungsvorschriften. Wird die Frist von zehn Jahren nicht gewahrt, fällt Grunderwerbsteuer für Grundstücksübertragungen an. Auch das StAbwG beeinflusst die grunderwerbsteuerlichen Nichterhebungsvorschriften.

Insbesondere Gesellschaften, die im Ausland – also im Drittland, nicht in den EU-Staaten – gegründet wurden, ihren Geschäftsleitungsort nach Deutschland verlegt haben und unter § 1, Abs. 1 KStG zu fassen sind, profitieren nicht von den grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen gem. §§ 5 und 6 GrEStG.

Zweck dieser Verschärfung sind die Vermeidung einer doppelten Steuervergünstigung durch die Ausübung der möglichen Optierung nach dem Körperschaftsteuergesetz sowie die zeitgleiche Inanspruchnahme der Vergünstigung der §§ 5 und 6 GrEStG.

Bedeutung für die Praxis

Die Neuregelungen führen zur Einschränkung der Begünstigung für optierende Gesamthandsgemeinschaften/ Personengesellschaften. Durch die Option zur Behandlung nach dem Körperschaftsteuergesetz kann demnach auch eine Nachbehaltensfrist verletzt und damit nachträglich ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst werden. Nach Ablauf der neu gesetzten Fristen ist jedoch für optierende Personengesellschaften eine Begünstigung möglich. In Drittstaaten gegründete Gesellschaften werden von der steuerlichen Vergünstigung ausgeschlossen.

Die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 2 GrEStG, die Übertragung des Grundstücks von einer Gesamthand/ Personengesellschaft auf den Gesellschafter, wird nicht eingeschränkt, es bestehen daher Unterschiede in der Betroffenheit für eine erwerbende und eine veräußernde Gesamthand.

Autor

Patrick Wolff
Tel: +49 30 208 88 1344

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.