Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 (III C 3 – S 7170/20/10002) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) zu § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG hinsichtlich der steuerfreien Laborleistungen geändert. Die Finanzverwaltung ist nunmehr – mit einer Verzögerung von fast vier Jahren – verpflichtet, eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) umzusetzen.

Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 UStAE wird wie folgt geändert

Medizinische Analysen von klinischen Chemikern und von Laborärzten können sowohl nach § 14 Buchst. a UStG als auch nach § 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb oder cc UStG steuerfrei sein (vgl. BFH v. 18. Dezember 2019 XI R 23/19 (XI R 23/15), DStR 2020, 553) sofern die Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können nunmehr auch Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten als Heilbehandlungen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 14 Buchst. a UStG fallen. Für die Heilbehandlung sei ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Patienten nicht notwendig. Somit können Laborleistungen, die von privatrechtlichen Gesellschaften betrieben werden, steuerfrei im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG abgerechnet werden. Es ist für die Steuerbefreiung als Heilbehandlung nicht notwendig, dass die leistenden Laboreinrichtungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa)–ii) UStG erbracht werden.

Grundlage des geänderten UStAE war eine Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2019 (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15)) als Nachfolgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18. September 2019 – C-700/17 (Peters), DStR 2019, 1972). Nach der Rechtsprechung ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG. Dies ergebe sich auch nicht aus der europäischen Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie zu den Heilbehandlungen. Die Finanzverwaltung beabsichtigt, auch das BFH-Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2019 sind nach dem UStAE auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Ergänzende Hinweise

1.       Rechtsformunabhängigkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Bereits früher hat der BFH entschieden, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Laborarzt selbstständig, in einer GbR, einer GmbH oder auch einer GmbH & Co. KG tätig ist. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung in Abschnitt 4.14.7 des UStAE bereits früher angeschlossen.

2.       Unabhängigkeit von einer kassenärztlichen Zulassung

In einer weiteren Entscheidung (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 24/19) hat der BFH dem Nichtvorliegen einer Teilnahme an der kassenärztlichen Leistung keine Bedeutung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG eingeräumt. Im Urteilsfall erbrachte eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten ohne eigene Vertragsarztzulassung (dermatologische) Laborleistungen für andere Ärzte und Kliniken (sog. Fremdhistologien).

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