Verpflegungsleistungen und Umsatzsteuer

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung der Verbrauchssteuern vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % für Restaurations- und Verpflegungsleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 eingeführt, um die von den Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung besonders betroffene Gastronomie zu unterstützen.

Aber auch bei Verpflegungsleistungen im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen ist die Regelung anwendbar, beispielsweise bei

  • dem Verkauf von Speisen in der Cafeteria eines Krankenhauses,
  • der Verpflegung von (nicht medizinisch indizierten) Begleitpersonen im Krankenhaus,
  • der entgeltlichen Abgabe von Speisen in der Mitarbeiterkantine z. B. eines Seniorenhauses oder einer Werkstatt für behinderte Menschen,
  • der Beköstigung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen.

Durch die Gültigkeitsverlängerung entfällt zumindest bis Ende 2023 weiterhin die streitanfällige Unterscheidung, ob eine Lebensmittellieferung (schon immer mit 7 % ermäßigt besteuert) oder aber eine (ansonsten mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuernde) Restaurationsleistung vorliegt. Gleichwohl sollte in Hinblick auf Leistungszuschnitt und Vertragsanbahnungen im Jahr 2023 frühzeitig ein Auslaufen der Sonderregelung zum 31. Dezember 2023 mitbedacht werden. Gleichwohl kann auch eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen werden.

Entlastungen, auch über den 31. Dezember 2023 hinaus, könnten sich in Teilbereichen aus einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ergeben. So hat der Bundesfinanzhof dem EuGH mit Beschluss vom 7. März 2022 (Az.: XI B 2/21) die Frage vorgelegt, ob das nach deutschem Recht vorgesehene Gebot der Aufteilung von Beherbergungsumsätzen in eine (ermäßigt besteuerte) Übernachtungsleistung und regelbesteuerte Nebenleistungen, wie etwa Frühstück, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Sollte der EuGH die „ernstlichen Zweifel“ des BFH teilen, könnte beispielsweise die Aufteilung von Entgelten für Übernachtung und Verpflegung (nicht medizinisch indizierter) Begleitpersonen in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen entfallen und die gesamte Leistung – unabhängig von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG – mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuern sein.

In Hinblick auf die anstehende Entscheidung empfiehlt es sich zu prüfen, ob Umsatzsteuerbescheide früherer Jahre offenzuhalten sind, um ggfs. Erstattungen zu viel abgeführter Umsatzsteuer geltend machen zu können.

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Autor

Jens Krieger
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 4-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.