BMF veröffentlicht einschränkende Verwaltungsauffassung

Konflikte vorprogrammiert – BMF veröffentlicht einschränkende Verwaltungsauffassung zum „planmäßigen Zusammenwirken“ gemeinnütziger Einrichtungen gemäß § 57 Abs. 3 AO

Mit Schreiben vom 6. August 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Verwaltungsanweisungen hinsichtlich verschiedener Erleichterungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 für gemeinnützige Einrichtungen veröffentlicht.

Zur Erinnerung: Mit der Gesetzesänderung wurden verschiedene, gerade auch für Krankenhäuser und andere Leistungserbringer im Gesundheits- und Sozialwesen relevante Regelungen in der Abgabenordnung (AO) geändert:

  • Gemäß § 57 Abs. 3 AO ist das planmäßige Zusammenwirken verschiedener Träger zur Zweckerfüllung unter bestimmten Bedingungen nunmehr dem steuerbefreiten Bereich zugeordnet.
  • Das Halten von Beteiligungen an anderen gemeinnützigen Körperschaften wird nunmehr als unmittelbare Zweckverwirklichung angesehen und entschärft damit eine ganze Reihe von bisherigen Einschränkungen aus Sicht der Finanzverwaltung in Hinblick auf das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
  • Einführung einer Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der Nachweispflichten bei Mittelweitergaben zwischen gemeinnützigen Körperschaften (§ 58a AO).
  • Mit § 52 Abs. 1 Nr. 26 AO ist die Förderung der Unterhaltung und Pflege auch von Gedenkstätten für sog. Sternenkinder als gemeinnütziger Zweck anerkannt.

Das vorgenannte BMF-Schreiben regelt – für die Finanzverwaltung verbindlich – die Auslegung der vorgenannten Gesetzesregelungen. Unverständlich ist allerdings, dass für das planmäßige Zusammenwirken der Körperschaften eine Auffassung vertreten wird, die deutlich über den Gesetzestext hinausgeht und die praktische Umsetzung erheblich erschwert.

So fordert die Finanzverwaltung nicht nur – und insoweit noch in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut – dass das planmäßige Zusammenwirken als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung der Körperschaft festgehalten wird. Zudem fordert sie – über den Gesetzeswortlaut hinaus – dass „die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation […] in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden [müssen]“.

Zugleich werden damit unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt (zum Beispiel: Wie genau muss die Art und Weise der Kooperation bezeichnet werden …).

In der Praxis führt diese Anforderung zu Unflexibilität und weiterem Verwaltungsaufwand. In jedem Fall müssen Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge bei entsprechenden Anpassungen geändert werden. Stiftungen bürgerlichen Rechts müssen jede Änderung von Kooperationspartnern oder der Art und Weise der Kooperationen von der Stiftungsaufsicht zusätzlich genehmigen lassen. Vereine werden für jede neue oder im Zuschnitt geänderte Kooperation vorab eine Mitgliederversammlung abhalten müssen. Aber auch jede andere Körperschaft wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob – aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Verwaltungsanweisung – die für jede Kooperation erforderliche Satzungsergänzung hinreichend die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen. Rechtssicherheit in Hinblick auf eine konkrete Kooperation wird dabei vorab nur im Wege einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO zu erlangen sein. Wird die Frage nicht im Vorfeld geklärt, ist ein neuer Konfliktpunkt im Rahmen der Steuerveranlagung und von Betriebsprüfungen absehbar. Es ist daher zu hoffen, dass diese Anforderung schnellstmöglich den Finanzgerichten zur Prüfung auf Rechtsmäßigkeit vorgelegt wird bzw. die Finanzverwaltung zeitnah zum vorgegebenen rechtlichen Rahmen zurückfindet.

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Autor

Jens Krieger
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.