Das Krankenhauszukunftsgesetz – Follow-up

Im Health Care Newsletter 03/2020 haben wir über das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) und die damit verbundenen Fördermöglichkeiten berichtet. Inzwischen steht die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen auf der Seite des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) zum Download zur Verfügung.

Daher geben wir nachfolgend einen Überblick zum Ablauf des Antragsverfahrens:

Umsetzungshinweise zum Fördermittelverfahren

Die Umsetzung des KHZG erfolgt über die Erweiterung des bereits bestehenden Krankenhausstrukturfonds und die Verteilung der zusätzlichen Mittel erfolgt analog zu den geltenden Regelungen der bestehenden Strukturfonds nach §§ 12 und 12a KHG. In einem ersten Schritt meldet der Krankenhausträger, ggf. die Hochschulklinik, gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe einer Bedarfsanmeldung an. Der Vordruck „Bedarfsmeldung“ für den Förderbedarf der Krankenhausträger (§14a Abs. 4 KHG) steht bereits zur Verfügung. Das Land trifft dann die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll und stellt im zweiten Schritt einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers beim BAS. Das „Antragsformular mit Anlagen“ für die Länder kann ebenfalls heruntergeladen werden. Das BAS prüft die Anträge der Länder auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds und weist die Mittel zu. Es führt dabei den Zahlungsverkehr und die Rechnungslegung durch und fordert auch Mittel zurück, wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Außerdem hat das BAS die für die Durchführung der Förderung maßgeblichen Förderrichtlinien erlassen und veröffentlicht.

Krankenhausträger können also ab sofort ihren Bedarf bei der zuständigen Landesbehörde anmelden. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Ausgleich von pandemiebedingten Erlösrückgängen

Das KHZG enthält darüber hinaus weitere wichtige Regelungen. Krankenhausträger haben nach den neuen § 21 Abs. 9 f.  KHEntgG die Möglichkeit von den Kostenträgern ihre durch die Pandemie bedingten Erlösrückgänge gegenüber dem Jahr 2019 ermitteln und in individuellen Verhandlungen ausgleichen zu lassen. Näheres haben die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Die sog. Freihaltepauschalen müssen sich die Krankenhäuser dabei allerdings als Erlöse anrechnen lassen. Daneben sind Mehr- und Minderleistungsausgleiche nach bestehenden Regelungen ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang unterstützen wir Sie gerne, z.B. bei der Überprüfung/Ermittlung der Erlösrückgänge und der Begleitung der entsprechenden Vergütungsverhandlungen.

    

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 4-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.