Entschädigung für Arbeitnehmer bei Kita- und Schulschließungen
Die Ausbreitung des Coronavirus stellt viele Eltern vor organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Mit dem durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ neu geschaffenen § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließung nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, nunmehr ab dem 30.03.2020 unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld.
Wer ist Anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind.
Wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des SGB VIII in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die zwar mit einem Partner und dessen Kind zusammenleben, aber selbst nicht kraft Gesetz oder sonstiger behördlicher Anordnung sorgeberechtigt sind.
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