Erforderlichkeit verschiedener Zahlungsmöglichkeiten bei der Bestellung von Energielieferverträgen

03.07.2019 – 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG schreibt vor, dass Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Auf diese Vorschrift hat sich nun der BGH in seinem Urteil vom 10.4.2019 (Az. VIII ZR 56/18) gestützt.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Energieversorgungsunternehmen. Die Beklagte hatte in ihrem Onlinebestellverfahren für Stromlieferverträge außerhalb der Grundversorgung das Auswählen der Bezahlmethode Bankeinzug zur Voraussetzung gemacht. Andernfalls konnte der Bestellprozess nicht fortgesetzt werden.

Der BGH bestätigte nun im Wesentlichen die Vorinstanz. Dem Energieversorger wurde dort untersagt, gegenüber Verbrauchern bei der „Bestellung“ eines Stromlieferungsvertrags im Internet innerhalb eines Tarifs nur eine anstatt mehrerer Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Eine „Bestellung“ darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Verbraucher zunächst ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen müssen.

Zwar käme durch die Onlinebestellung noch kein Vertrag zustande, es sei jedoch davon auszugehen, dass das hierdurch von einem Kunden an den Energieversorger abgegebene Angebot regelmäßig auch in dieser Form unverändert – und damit mit der einzig möglichen Zahlungsmethode des Bankeinzugs – angenommen wird und zustande kommt. Sofern das Energieversorgungsunternehmen den Kunden abweichend davon vertraglich auch andere Zahlungsmöglichkeiten anbiete, ändere dies nichts an der Beurteilung des BGH, da jedenfalls die Kunden, die während des Bestellprozesses die allein angebotene Zahlungsmethode nicht gewählt hatten und damit kein Angebot abgeben konnten, nichts von einer späteren Wahlmöglichkeit erfahren würden.

Bereits früher hatte der BGH entschieden (vgl. Urteil des BGH v. 5.6.2013, Az. VIII ZR 131/12), dass jedenfalls drei verschiedene Zahlungswege ausreichend seien, um das Erfordernis der „verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten“ aus § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erfüllen.

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