Welche Änderungen bringt das TSVG, insbesondere für MVZ?

06.05.2019 – Am 14.3.2019 hat der Bundestag das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)“ beschlossen (BT-Drs. 19/8351), das zum 1.5.2019 in Kraft tritt. Ursprünglich gedacht als Antwort auf die Forderung nach einer Bürgerversicherung durch Ausweitung des Sprechstundenangebots und Beschleunigung der Terminvergabe, wandelte sich das TSVG, auch bedingt durch insgesamt 54 Änderungsanträge, schnell zu einer umfassenden Gesundheitsreform.

Neben der Ausweitung des Sprechstundenangebots und Beschleunigung der Terminvergabe sollen insbesondere Ärzte für Zusatzangebote besser vergütet, die ärztliche Versorgung auf dem Land, die Heil- und Hilfsmittelversorgung, die Versorgung mit Impfstoffen und die Versorgung mit Hebammen verbessert werden. Außerdem werden die Festzuschüsse für Zahnersatz erhöht. Neue Regelungen gibt es auch im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Stichwort: elektronische Patientenakte) und betreffend die Mehrheiten an bzw. die Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft für Telematik (Gematik), die die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranbringen soll.

Bezüglich der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Gründung und des Betriebs von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) stand das sog. „Investoren-MVZ“ im Fokus des Gesetzgebungsverfahrens. Aus Sicht der Investoren und der Krankenhäuser brachte insbesondere die Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 504/18 [B], S. 16 ff.) vom 23.11.2018 und die darin vorgeschlagenen Beschränkungen für solche „Investoren-MVZ“ erhebliche Unsicherheiten.

An der Trägergesellschaft eines MVZ beteiligen können sich nur die in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V genannten Leistungserbringer. Neben den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten sind dies insbesondere Plankrankenhäuser, die über die erforderliche Gründereigenschaft verfügen. Da es jedoch nach den Regelungen des SGB V irrelevant ist, wer sich an einem Plankrankenhaus beteiligt, eröffnet der Erwerb eines (kleinen) Plankrankenhauses den Einstieg in die ambulante Versorgung. Bis 2011 waren auch Pflegeheime und Hilfsmittelerbringer geeignete Gründer. Die bislang bestehende Gründereigenschaft nichtärztlicher Dialyseeinrichtungen gemäß § 126 Abs. 3 SGB V wird auf fachbezogene MVZ beschränkt. Ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Dies sind z. B. hausärztliche, internistische, kardiologische, radiologische und urologische Leistungen. Erweitert wird die Gründereigenschaft dagegen um zertifizierte Praxisnetze.

Schon im GKV-Versorgungsstrukturgesetz (BT-Drs. 17/6906, S. 70 f.) hieß es, dass MVZ „besonders in den kapitalintensiven Bereichen wie der Labormedizin oder der operierenden Augenheilkunde immer häufiger von Investoren gegründet werden, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung haben, sondern allein Kapitalinteressen verfolgen“. Mit der Einschränkung der Gründungsbefugnis wollte der Gesetzgeber dem Trend begegnen, dass Investoren (nichtärztliche) Leistungserbringer erwerben, um sich sodann an MVZ beteiligen zu können. Diese „Gefahr“ sah der Gesetzgeber aufgrund der größeren Sachnähe bei Krankenhäusern damals und heute, außerhalb des nicht zulassungsbeschränkten zahnmedizinischen Bereichs, nicht. So heißt es in der Begründung zum TSVG: „Eine vergleichbare Sachlage besteht im vertragsärztlichen Bereich nicht, unter anderem, weil die Ausweitung von Marktanteilen hier bereits durch die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsbeschränkungen (§§ 101, 103 [SGB V]) begrenzt wird.“

Vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme des Bundesrates zu sehen, nach der „Krankenhäuser […] zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren nur berechtigt [sind], wenn der Krankenhausstandort innerhalb des entsprechenden Planungsbereichs liegt, in dem das medizinische Versorgungszentrum einen Sitz haben soll, oder es in einem [unterversorgten] Gebiet liegt […] und das Krankenhaus nach der Feststellung im Krankenhausplan einen Versorgungsauftrag in den Fachgebieten hat, die im medizinischen Versorgungszentrum vertreten sein sollen“. Die Einführung einer fachlich-inhaltlichen Beschränkung der Gründereigenschaft der Krankenhäuser auf deren Versorgungsauftrag oder die Einführung einer örtlich-regionalen Beschränkung der Gründereigenschaft auf den zulassungsrechtlichen Planungsbereich, in dem sich das Krankenhaus befindet, hätte weitreichende Folgen nicht nur für „Investoren-MVZ“ gehabt, ganz abgesehen von den Unklarheiten, die daraus resultieren, dass sich die krankenhausplanerisch festgestellten Versorgungsaufträge und die (ambulanten) Fachgebiete nicht vollständig entsprechen.

Statt der vom Bundesrat empfohlenen Beschränkungen treffen die Änderungen nun vor allem zahnmedizinische MVZ. Solche können zukünftig „von Krankenhäusern nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen MVZ an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen MVZ beabsichtigt ist, 10 % nicht überschreitet“. In überversorgten Planungsbereichen – das sind fast alle – darf der Versorgungsanteil sogar nur 5 % betragen. Begründet werden diese Einschränkungen damit, dass eine zunehmende Kettenbildung festzustellen sei und die Analyse des Abrechnungsverhaltens deutliche Hinweise auf ein renditeorientiertes Abrechnungsverhalten zeige (BT-Drs. 19/8351, S. 188 ff.). In der konkreten Anwendung der neuen Regelung ergibt sich – beispielhaft – folgendes Bild: In einer fiktiven westdeutschen Großstadt mit 1,280 Mio. Einwohnern besteht laut Bedarfsplanung ein Bedarf für 1.000 Zahnärzte. Gibt es 1.100 von ihnen, gilt der Planungsbereich als überversorgt. In einem oder mehreren MVZ eines „Krankenhauses“ können sich zulässigerweise 55 Zahnärzte in diesem Planungsbereich vollzeitig betätigen. Ob sich die damit verbundene Erwartung des Gesetzgebers erfüllt, „dass hinzukommende Investoren ihre unternehmerische Betätigung infolge der Begrenzung ihrer Marktanteile auf 5 % auf weniger gut versorgte Planungsbereiche verlagern werden“, bleibt abzuwarten.

Entgegen anderslautenden Meldungen hat der Vorschlag die Nachbesetzung eines Angestelltensitzes davon abhängig zu machen, ob (noch) ein entsprechender Bedarf besteht, keinen Eingang ins Gesetz gefunden. Die Übernahme von Gesellschaftsanteilen von ärztlichen Gründern durch im MVZ angestellte Ärzte, die nicht zugunsten ihrer Anstellung auf ihre Vertragsarztzulassung verzichtet haben, wird durch das TSVG ermöglicht. Schließlich wird klargestellt, dass entgegen der Praxis einiger Zulassungsausschüsse ein Träger auch Träger mehrerer MVZ sein kann und nicht jedes MVZ eines eigenen Trägers bedarf. Die „Klarstellung“ ergibt sich allerdings nur aus der Begründung des Entwurfs zum TSVG und dem gegenüber der Entwurfsfassung insoweit unveränderten Wortlaut.

Die zunehmende Regulierung macht es für Investoren schwerer, sich an MVZ zu beteiligen und danach alle relevanten Vorschriften zu beachten. Investitionsentscheidungen und Nachfolgethemen gewinnen zudem an Komplexität. Vor diesem Hintergrund sind nicht nur Investoren bei Mazars aus gesellschaftsrechtlicher, regulatorischer und steuerrechtlicher Perspektive gut beraten.

Kontakt

Dr. Moritz Ulrich, M. mel.
Tel: +49 30 208 88-1445

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2019. Sie können diesen (oder weitere) Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.