Steuerermäßigung für Liegeplätze von Sportbooten

06.02.2019 – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Vorlagebeschluss vom 2.8.2018 – V R 33/17 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Artikel 98 Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch für die Vermietung von Bootsliegeplätzen gilt.

Bei dem Fall geht es um einen gemeinnützigen Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Der Verein unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung. Die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste unterwarf der Kläger in den Streitjahren (2010 bis 2012) dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG subsumiert werden könne. Ein Boot sei in erster Linie ein Beförderungsmittel. Dem stehe nicht entgegen, dass viele Boote auch Einrichtungen zum Übernachten (Kajüten) hätten und diese auf den Gastliegeplätzen entsprechend genutzt werden könnten.

Daher läge eine „Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen“ gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 Alternative 2 UStG (Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL) vor, die dem normalen Steuersatz von 19 % unterliegt.

Der BFH führt in dem Vorlagebeschluss aus, dass Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen sind. Danach stellen Bootsliegeplätze weder Campingplätze dar noch Plätze für das Abstellen von Wohnwagen. Denn der Ursprung von „Camping“ (kampieren) liegt im lateinischen „campus“ – Feld. Ferner könnte zu berücksichtigen sein, dass einem Hafen gegenüber einem Campingplatz im Allgemeinen zusätzliche Funktionen zukommen, z. B. die Eigenschaft als Umschlagplatz für Wirtschaftsgüter.

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt aber, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Der BFH hält es im vorliegenden Fall für denkbar, dass die funktionale und wirtschaftliche Identität der Leistungen zur Vermeidung einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Neutralitätsprinzip verstoßenden Ungleichbehandlung eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte bei der Steuerermäßigung gebietet. Denn einem reinen Freizeithafen kann im Gegensatz zu einem Industriehafen dieselbe Funktion zukommen wie einem Campingplatz. Diese funktionale und wirtschaftliche Identität kommt zum Ausdruck, wenn man auch bei Flächen für Wohnmobile von „Wohnmobilhäfen“ spricht. Sowohl der Nutzer eines Wohnmobils als auch der eines Sportbootes nutzen mit ihren auch zur Übernachtung ausgelegten Fahrzeugen einen Anlaufort (Campingplatz bzw. Hafen), der zur Versorgung der Passagiere und Fahrzeuge Strom, Wasser, Entsorgungseinrichtungen und Sanitäranlagen zur Verfügung stellt. Nicht der Untergrund, auf dem das Fahrzeug steht oder schwimmt, kennzeichnet die ausgeführte Leistung, sondern die Infrastruktur.

Der BHF führt weiterhin aus, dass der Gesetzgeber die Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht auf Campingplätze beschränkt, sondern, obwohl er in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG eine Regelung über die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen vorsieht, auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen erweitert. Damit eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, auch andere Flächen in die Steuerermäßigung einzubeziehen. Es ist hierbei für den Begriff der Campingfläche unerheblich, ob diese aus Rasen, Beton oder eben aus Wasser besteht. Die Einbeziehung der Vermietung von Bootsliegeplätzen in die Steuerermäßigung steht auch im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen und wird zudem dem Zweck der Vorschrift gerecht.

Im Ergebnis bleibt jetzt also abzuwarten, ob der EuGH der schlüssigen Argumentation des BFH folgt. Betroffene Vermieter von Liegeplätzen sollten die entsprechende Steuerveranlagung nicht bestandskräftig werden lassen.

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