Neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie – Auswirkungen auf die Fernwärme

03.07.2019 – Nach mehreren Änderungen erfolgte am 11.12.2018 eine Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie des Europäischen Parlamentes (RL (EU) 2018/2001). Ein erster Aufschlag war erstmals im Rahmen des sog. Winterpaketes im Jahr 2016 vorgestellt worden.

Damit die Energiewende erfolgreich sein kann, richtet sich der Fokus der EU nun auch in Richtung der Wärme – die als Sektor mit der Hälfte des Endenergieverbrauchs in der EU ein hohes CO2-Einsparpotenzial aufweist. Die neue Richtlinie enthält nun insbesondere in Artikel 24 Vorschriften, die auf die Fernwärmeversorgung Auswirkungen haben. Allerdings fallen diese nicht so gravierend aus, wie nach dem ersten Entwurf zu befürchten war. Grundsätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor durch eine Steigerung von jährlich 1,3 Prozentpunkten gegenüber dem Anteil im Jahr 2020 erhöht werden. Insbesondere folgende Punkte muss der Gesetzgeber nun im Bereich der Fernwärme umsetzen:

Zur Steigerung des Anteils aus erneuerbaren Quellen kann der Gesetzgeber auch einen Anspruch von Anbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme auf Netzzugang oder einen Einspeiseanspruch von Drittanbietern von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien in nichtdiskriminierender Weise vorsehen. Ein Anspruch auf Einspeisung oder Abnahme von Wärme oder Kälte kann u. a. bei fehlender Kapazität oder fehlenden technischen Voraussetzungen verweigert werden.

In leicht zugänglicher Form müssen die Fernwärmekunden von den Fernwärmeversorgern über den Anteil erneuerbarer Energie an dem Gesamtwärmemix informiert werden (z. B. via Internetseite, Jahresabrechnungen oder auf Anfrage).

Kunden von nicht effizienten Fernwärme- und -kältesystemen muss die Möglichkeit einer Vertragsänderung oder -kündigung eingeräumt werden, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen zu produzieren. Hierfür darf der Gesetzgeber aber die Bedingung vorsehen, dass dem Versorger ein Ausgleich für Kosten, die durch die physische Abkopplung verursacht werden, und für nicht abgeschriebene Teile der Vermögenswerte gezahlt wird. Als weitere Bedingung kann vorgesehen werden, dass die alternative Lösung der Kunden zu wesentlich besseren Ergebnissen bei der Gesamtenergieeffizienz führen muss, was anhand des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz erfolgen kann.

Aktuell entfaltet die Richtlinie, die als solche zunächst in deutsches Recht umgesetzt werden muss, noch keine Wirkung. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat gem. Artikel 36 der Richtlinie bis spätestens 30.6.2021 zu erfolgen.

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