Beschluss des BGH zur kartellrechtlichen Kontrolle von Fernwärmepreisen

30.10.2019 – In seinem Beschluss vom 9.7.2019 befasste sich der BGH (KZR 110/18) mit der Frage der Kartellrechtswidrigkeit von Fernwärmepreisen. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich bei der Klägerin um eine Vermieterin von Wohnungen, welche die Beklagte mit Fernwärme versorgte. Diese Versorgung war durch einen Anschluss- und Benutzungszwang abgesichert. Daneben versorgte die Beklagte auch andere Wohngebiete außerhalb des Satzungsbereichs des Anschluss- und Benutzungszwanges.

Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die Beklagte marktbeherrschend sei. Sie rechne gegenüber anderen Kunden, die außerhalb des vom Anschluss- und Benutzungszwang erfassten Gebietes mit Wärme versorgt werden, günstigere Grundpreise ab. Im Jahr 2013 soll die Beklagte mit ihrer Fernwärmesparte einen Gewinn von 43 % erzielt haben. Die Beklagte trug hingegen vor, dass ihre Preise im Vergleich zu anderen Versorgern im selben Bundesland nicht überhöht seien.

Mit ihrer Klage forderte die Klägerin die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten und dem nach ihrem Vortrag anderen Kunden in Rechnung gestellten Wärmepreis von der Beklagten. In erster und zweiter Instanz vom OLG Naumburg wurde die Klage abgewiesen und ein Ausbeutungsmissbrauch verneint.

Der BGH hat das Urteil des OLG Naumburg aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Dem Fernwärmeversorger hielt er entgegen, dass ein Preisvergleich mit konkurrierenden Versorgern den Vorwurf eines Preismissbrauchs nicht automatisch entkräfte. Dabei stellte der BGH klar, dass ein Ausbeutungsmissbrauch auch im Wege der Kostenkontrolle festgestellt werden könne. Hinsichtlich der Beweislast hielt der BGH fest, dass der Versorger vor dem OLG Naumburg nunmehr erklären muss, weshalb die gegenüber anderen Kunden aufgerufenen niedrigeren Grundpreise sachlich gerechtfertigt waren.

Mit dieser Entscheidung hat sich der BGH der Kontrolle von Wasserpreisen angenähert, wo eine Kostenkontrolle zur Überprüfung der Preisgestaltung schon länger herangezogen wird. Auch das BKartA hat im Rahmen der Überprüfung von Fernwärmepreisen in der jüngsten Vergangenheit die Erlöse der Fernwärmversorger untersucht. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, inwieweit die Gerichte und Kartellbehörden in der Praxis das gesetzlich anerkannte und in der Regel besser handhabbarere Vergleichsmarktkonzept oder einen Vollkostenvergleich mit anderen Heizsystemen, mit denen die Fernwärme im Wettbewerb steht, als Rechtfertigungsgrund für die konkrete Preisgestaltung genügen lassen.

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