IASB verabschiedet Änderungen an IFRS 3 zur Definition des Geschäftsbetriebs

06.03.2019 – Im Oktober 2018 hat der IASB Änderungen an IFRS 3 zur Definition eines Geschäftsbetriebs (Definition of a Business) verabschiedet. Im Rahmen dieser Änderung wird klargestellt, dass ein erworbener Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 zumindest einen Input und einen substanziellen Prozess beinhalten muss, der zur Erzeugung von Output beiträgt.

Zur Beurteilung wird zunächst ein vereinfachter Ansatz nach IFRS 3.B7A ff. eingefügt (concentration test), auf dessen Basis beurteilt werden kann, ob das erworbene „Objekt“ keinen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 darstellt. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Fair Value des „Objektes“ nahezu ausschließlich in einem Vermögenswert oder einer Gruppe von vergleichbaren Vermögenswerten konzentriert ist, ohne dass erworbene Prozesse einen wesentlichen Wertbeitrag leisten.

Sofern ein unmittelbarer Ausschluss eines Geschäftsbetriebs nach IFRS 3.B7A ff. nicht möglich ist, ist auf Basis der Vorschriften in IFRS 3.B12 ff. zu beurteilen, ob substanzielle Prozesse vorhanden sind. Die Kriterien zur Beurteilung orientieren sich dabei insbesondere an deren Eignung (bzw. Relevanz/ Austauschbarkeit) zur Erzeugung von Output.

Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2020 oder später beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Ein Endorsement dieser Änderungen durch die EU ist in 2019 geplant.

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