Im Vergleich zu der bisherigen Formulierung sind insbesondere folgende Änderungen enthalten:
a) Der Umstand der Verschleierung (obscuring) ist als zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufgenommen worden, weil davon ausgegangen wird, dass auch hierdurch fehlerhafte Entscheidungen getroffen werden können.
b) Im Vergleich zu der bisherigen Regelung sollen lediglich solche Informationen angegeben werden, bei denen nach vernünftiger Einschätzung eine Entscheidungsrelevanz erwartet werden kann (und nicht etwa sämtliche potenziell möglichen entscheidungsrelevanten Informationen).
c) Im Vergleich zu der bisherigen Regelung wird lediglich auf die primären Adressaten und nicht mehr auf alle möglichen Adressaten abgestellt.
Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2020 oder später beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Ein Endorsement dieser Änderungen durch die EU ist in 2019 geplant.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.