IASB verabschiedet Änderungen an IAS 1 und IAS 8 zur Definition von Wesentlichkeit

06.03.2019 – Im Oktober 2018 hat der IASB Änderungen zur Definition von Wesentlichkeit verabschiedet (Definition of Material). Demnach sind gemäß IAS 1.7 Informationen nunmehr dann als wesentlich einzustufen, wenn deren Auslassung (omitting), deren fehlerhafte Darstellung (misstating) oder deren Verschleierung (obscuring) nach vernünftiger Einschätzung für die primären Adressaten entscheidungsbeeinflussend sein können.

Im Vergleich zu der bisherigen Formulierung sind insbesondere folgende Änderungen enthalten:

a) Der Umstand der Verschleierung (obscuring) ist als zusätzliches Tatbestandsmerkmal aufgenommen worden, weil davon ausgegangen wird, dass auch hierdurch fehlerhafte Entscheidungen getroffen werden können.

b) Im Vergleich zu der bisherigen Regelung sollen lediglich solche Informationen angegeben werden, bei denen nach vernünftiger Einschätzung eine Entscheidungsrelevanz erwartet werden kann (und nicht etwa sämtliche potenziell möglichen entscheidungsrelevanten Informationen).

c) Im Vergleich zu der bisherigen Regelung wird lediglich auf die primären Adressaten und nicht mehr auf alle möglichen Adressaten abgestellt.

Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2020 oder später beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Ein Endorsement dieser Änderungen durch die EU ist in 2019 geplant.

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