Honorarärzte im Krankenhaus u. Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

08.10.2019 – Auswertung der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung

Mit dem mit Spannung erwarteten Urteil vom 4.6.2019 (B12 R 11/18 R als Leitfall) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als abhängig Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG-Urt. v. 29.6.2016 – B 12 R 5/14 R).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl. insoweit insbesondere BSG-Urt. v. 29.6.2016 – B 12 R 5/14 R).

Mit seiner Entscheidung vom 4.6.2019 stellt das BSG bereits in seiner entsprechenden Presseerklärung (21/2019) vom gleichen Tag und nunmehr auch in seinen Entscheidungsgründen klar, dass bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen sei. Ärzte handelten danach bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich. Hieraus könne aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Zudem spielt es nach Auffassung des BSG keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt sei, dass „Honorarärzte im Krankenhaus“ selbstständig tätig sind oder sein können. Es sei daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend sei auch bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarärzten, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. Zudem bestünden umfassende Sicherstellungspflichten des Krankenhauses, die zu einer weitreichenden Einbindung der Ärzte in die Qualitätssicherungs- und Kontrollmechanismen führen. Diese regulatorischen Rahmenbedingungen bedingen nach Auffassung des BSG im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssten daher gewichtige Indizien bestehen.

Im Leitfall war die betreffende Honorarärztin als Anästhesistin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Nach Auffassung des BSG sind Anästhesisten bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe im Krankenhaus einfügen. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen.

So war die Ärztin nach Ansicht des BSG hier nicht anders als die beim Krankenhaus angestellten Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert und habe – nicht anders als angestellte Krankenhausärzte – ihre Arbeitskraft eingesetzt. Dabei habe sie innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung – verglichen mit angestellten Krankenhausärzten – keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang ihrer Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes gehabt. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus zudem regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe, die nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien ist, sei vorliegend nicht ausschlaggebend gewesen. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungsund Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Bestätigt wird die Rechtsauffassung des BSG durch seine sich anschließende Entscheidung vom 7.6.2019 bzgl. der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. Urteil vom 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R) . Auch hier nahm das BSG eine Eingliederung der Honorarpflegekräfte in die betriebliche Organisations- und Weisungsstruktur der jeweiligen Einrichtung an. Zudem hält das BSG in diesem Bereich unternehmerische Freiheiten für kaum denkbar. An dieser Beurteilung ändert laut BSG auch in diesem Fall der Mangel an Pflegekräften nichts (vgl. Pressemitteilung 22/19 vom 7.6.2019).

HINWEIS

Insgesamt schließt sich das BSG mit seiner Entscheidung der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die in der Regel Honorarärzte und auch Honorarpflegekräfte als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einstuft.

Grundsätzlich erzeugt insbesondere das Urteil vom 4.6.2019 zunächst insoweit – nach den vielen Streitfällen im Bereich der Honorarärzte – mehr Rechtsklarheit für die Krankenhäuser, als dass das BSG beim Einsatz von Honorarärzten nunmehr von einer regelmäßigen Sozialversicherungspflicht ausgeht. Allerdings ist zu beachten, dass im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nach ständiger Rechtsprechung des BSG immer die Umstände des konkreten Einzelfalles sowie das Gesamtbild der konkreten Tätigkeit berücksichtigt werden müssen. Insoweit dürfte der Einsatz von Honorarärzten sowie auch Honorarpflegekräften nach wie vor grundsätzlich möglich sein, wenn auch in sehr engen Grenzen.

Um die Scheinselbstständigkeitsthematik und damit auch die ungewollte Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, bieten sich hier alternative Gestaltungen wie z. B. der Abschluss befristeter Arbeitsverträge oder die Arbeitnehmerüberlassung an, auch wenn eine Tätigkeit auf Honorarbasis sowohl für Krankenhäuser als auch für die Ärzte häufig – z. B. unter Aspekten der Qualitätssteigerung, Bindung von Zuweisungen, Flexibilität – das attraktivere Modell darstellt. Auch unter finanziellen Aspekten ist die Tätigkeit auf Honorarbasis für die Krankenhäuser mitunter günstiger, da die Zeitarbeitsfirmen nicht nur das Honorar für die externen Ärztinnen und Ärzte, sondern auch die Personalnebenkosten und natürlich einen Gewinnaufschlag ansetzen. Vorsicht ist zudem beim Einsatz von Ärzten und Pflegekräften im Wege einer kurzfristigen Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geboten. Diese Beschäftigungsart ist zwar nach § 7 Abs. 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei, bedarf jedoch immer der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall die vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale tatsächlich vorliegen. Anderenfalls tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht ein.

Kontakt

Gudrun Egenolf
Tel: +49 30 208 88-1130

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2019. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.