GewSt: BFH zur erweiterten Kürzung bei Grundstücksgesellschaften

16.10.2019 – In diesem Jahr hat sich der BFH zum dritten Mal zur Anwendung der erweiterten Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer bei grundstücksverwaltenden Unternehmen geäußert. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Entscheidungen allerdings Licht und Schatten. Während der Große Senat des BFH in einer am 27.3.2019 veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16) die Anwendung der erweiterten Kürzung zuließ, verneint nun der IV. Senat des BFH deren Anwendung in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 27.6.2019 (IV R 44/16). In beiden Fällen ging es um doppelstöckige Personengesellschaftsstrukturen, allerdings mit dem Unterschied, dass im Fall des Großen Senats des BFH eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer vermögensverwaltenden grundstückshaltenden Personengesellschaft und im aktuellen Fall an einer gewerblich geprägten, grundstückshaltenden Personengesellschaft beteiligt war. Gleich mit drei weiteren Urteilen vom 11.4.2019 führt der BFH zudem seine strenge Linie fort und bestätigt, dass eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung entgegensteht (III R 36/15, III R 5/18 und III R 6/18).

ZUM HINTERGRUND DER ERWEITERTEN KÜRZUNG BEI DER GEWERBESTEUER

Grundsätzlich unterliegen gewerbliche Personen- und Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein – nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielendes – Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt und seine Tätigkeit insoweit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

KEINE ERWEITERTE KÜRZUNG BEI BETEILIGUNG AN GEWERBLICH GEPRÄGTER TOCHTER-GRUNDSTÜCKSPERSONENGESELLSCHAFT

In der aktuellen Entscheidung beteiligte sich eine grundstücksverwaltende, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegende Gesellschaft (Mutter-GmbH & Co. KG) an einer anderen ebenfalls grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft (Tochter-GbR).

KEINE ERWEITERTE KÜRZUNG BEI BETEILIGUNG AN GEWERBLICH GEPRÄGTER TOCHTER-GRUNDSTÜCKSPERSONENGESELLSCHAFT

In diesem Fall verneint der BFH die Anwendung der erweiterten Kürzung auf Ebene der Mutter-GmbH & Co. KG, da das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot der erweiterten Kürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verstößt.

Die Anwendung der erweiterten Kürzung könne in diesem Fall nur bei der gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Tochter-Personengesellschaft (Tochter-GbR) erfolgen. Denn ob gesellschaftsrechtlich verbundene, gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, sei für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden.

ERWEITERTE KÜRZUNG BEI BETEILIGUNG AN VERMÖGENSVERWALTENDER TOCHTER-GRUNDSTÜCKSGESELLSCHAFT

Dagegen kommt die erweiterte Kürzung bei der gewerblich geprägten Mutter-GmbH & Co. KG zur Anwendung, wenn diese an einer rein vermögensverwaltenden Grundstücks-Personengesellschaft beteiligt ist. Dies entschied der Große Senat des BFH in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 25.9.2018 (GrS 2/16).

Denn in diesem Fall verwalte und nutze die gewerblich geprägte Personengesellschaft insoweit eigenen Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da dieser dem Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Rahmen der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet wird.

KEINE ERWEITERTE KÜRZUNG DES GEWERBEERTRAGS EINER GRUNDBESITZVERWALTENDEN KAPITALGESELLSCHAFT BEI MITVERMIETUNG VON BETRIEBSVORRICHTUNGEN

Wenig überraschend hat der III. Senat des BFH mit drei Parallelentscheidungen vom 11.4.2019 seine bisherige Rechtsprechung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG bestätigt. Mit Verweis auf die Ausschließlichkeit der Grundstücksvermietung als Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG scheidet eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die unmittelbar der Ausübung des im vermieteten Gebäude ausgeübten Gewerbes dienen, mitvermietet werden. Gegenstand der Entscheidung war die entgeltliche Überlassung von Bierkellerkühlanlagen, Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Buffetanlagen im Rahmen eines vermieteten Hotels.

Hervorzuheben ist, dass der BFH im Rahmen der erweiterten Kürzung mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG keine allgemeine unschädliche Bagatellgrenze oder eine Ausnahmeregelung wegen Geringfügigkeit zulässt.

Fazit

GewSt BFH zur erweiterten Kürzung bei Grundstücksgesellschaften

Für die Anwendung der erweiterten Kürzung bei einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft kommt es nach diesen Entscheidungen des BFH entscheidend darauf an, ob diese an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-Personengesellschaft oder einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist.

Bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-Personengesellschaft ist die erweiterte Kürzung bei der Muttergesellschaft sowohl auf die Erträge aus der eigenen Grundstücksverwaltung als auch auf die zugewiesenen Erträge aus der vermögensverwaltenden Tochter-Personengesellschaft anwendbar. Dagegen kommt die erweiterte Kürzung auf die Erträge aus der eigenen Grundstücksverwaltung der Muttergesellschaft nicht zur Anwendung, wenn diese an einer gewerblich geprägten Grundstücks-Personengesellschaft (Tochter-Personengesellschaft) beteiligt ist. In diesem Fall kann allerdings die erweiterte Kürzung auf Ebene der Tochter- Personengesellschaft anwendbar sein.

Mit der Verneinung der Anwendung der erweiterten Kürzung bei Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Grundstücks- Personengesellschaft bestätigt der IV. Senat des BFH die bisherige Rechtsauffassung des BFH. Damit stellt der BFH auch klar, dass es in dieser Frage auch nach der Entscheidung des Großen Senats zu keiner Änderung der Rechtsprechung kommt.

Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bleibt auch weiterhin für die erweiterte Kürzung schädlich. Im Rahmen der Vermietung eines Grundstücks sind damit vorhandene Betriebsvorrichtungen zunächst zu identifizieren. Sie können beispielsweise in eine gesonderte Gesellschaft mit eigenständigem Mietvertrag ausgegliedert werden.

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GewSt - BFH zur erweiterten Kürzung bei Grundstücksgesellschaften