Gesetz zu Forschungszulagen

03.12.2019 – Forschung und Entwicklung (FuE) ist für viele Unternehmen und die gesamte Volkswirtschaft eine wichtige Investition zur Steigerung ihrer Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. In einem schnelllebigen Umfeld muss FuE mittel- und langfristig ausgerichtet sein. Hier kann die steuerliche FuE-Förderung aufgrund ihrer Planbarkeit signifikante und wertvolle Unterstützung leisten.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken.

Das FZulG bringt eine Regelung zur steuerlichen Förderung von FuE mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung findet. Die Förderung ist in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt.

WER IST ANSPRUCHSBERECHTIGT?

Bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen. Somit sind z. B. der Einzelunternehmer, eine Personengesellschaft, die GmbH oder aber auch die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfasst.

WANN IST MAN ANSPRUCHSBERECHTIGT?

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren Kategorien der Grundlagenforschung, angewandten Forschung oder experimentellen Entwicklung im Sinne der Anlage zu diesem Gesetz zuzuordnen sind.

WIE HOCH IST DIE ZULAGE?

Die Zulage kann jährlich bis zu einer Höhe von 500.000 Euro beantragt werden.

AB WANN GILT DIE REGELUNG?

Die Regelung gilt ab dem 1.1.2020.

WIE KANN ICH DIE ZULAGE BEANTRAGEN BZW. WAS MUSS ICH BEACHTEN?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung oder kommen Sie doch einfach am 23.1.2020 zu uns in das Berliner Büro.

Was macht das Gesetz besonders?

Nach umfangreichen Verhandlungen wurde in das Gesetz die Förderung der Auftragsforschung aufgenommen.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

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Document

Forschungszulagengesetz