Fremdleistungsentgelte in der Gebührenkalkulation

26.04.2019 – Das VG Potsdam hat sich mit Urteil vom 6.9.2018 (Az. 8 K 148/12) mit Fragen der preisrechtlichen Überprüfung eines Fremdleistungsentgelts bei dessen Einbeziehung in eine Abwasser- und/oder Trinkwassergebührenkalkulation befasst.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren Dienstleistungen für die Niederschlagswasserbeseitigung in einer Ausschreibung mit einer Laufzeit von 20 Jahren vergeben worden. Die Kläger hatten vom Aufgabenträger verlangt, eine stete preisrechtliche Kontrolle der Fremdleistungsentgelte durchzuführen.

Nach dem VG Potsdam war eine preisrechtliche Überprüfung des fortgeschriebenen Entgelts auch nach Ablauf von 12 Vertragsjahren nicht vorzunehmen. Für die Ansatzfähigkeit in der Gebührenkalkulation ist die Preisrechtskonformität im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend. Hier bildete sich aufgrund der Ausschreibung ein Marktpreis. Dieser ist gebührenrechtlich unabhängig von späteren Veränderungen der Marktlage grundsätzlich ansatzfähig. Auch unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ist – so das Gericht – eine Laufzeit von 20 Jahren nicht zu beanstanden.

Das Gericht weist weiter auf die grundsätzliche Bedeutung eines sog. Regiekostenvergleichs bei Ausschreibungen mit Gebührenrelevanz hin. Durch den Regiekostenvergleich kann dokumentiert werden, dass die Ausschreibung zu einem wirtschaftlichen Ergebnis geführt hat. Dadurch wird die Erforderlichkeit der Fremdleistungskosten im Rahmen der Gebührenkalkulation bestätigt.

Mazars begleitet Ver- und Entsorgungsunternehmen bei der rechtssicheren Kalkulation von Gebühren und Entgelten.

Kontakt

Philipp Hermisson
Rechtsanwalt
Salary Partner

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.