EuGH-Urteil zur EEG-Umlage verneint Beihilfetatbestand

03.07.2019 – Mit Urteil vom 28.3.2019 (Az. C-405/16 P) erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 25.11.2014 für nichtig. Darin hatte die Kommission in Hinblick auf das EEG 2012 die Begünstigung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Förderung stromintensiver Unternehmen als Beihilfen angesehen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Abs. 3 AEUV von Deutschland gewährt worden seien. Das Europäische Gericht (EuG) hatte diese Entscheidung 2016 aufrechterhalten.

Der EuGH verneinte nun das Vorliegen staatlicher Beihilfen. Artikel 107 AEUV setzt für das Vorliegen einer Beihilfe voraus, dass diese staatlich ist oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Eben diese Voraussetzung verneinte nun der EuGH. Da die Übertragungsnetzbetreiber nicht zu einer Abwälzung an die Letztverbraucher gezwungen seien, liege keine Abgabe in der EEG-Umlage vor. Die erwirtschafteten Umlagen seien zwar unter staatlichem Einfluss, nicht aber unter staatlicher Verfügungsgewalt und auch die Übertragungsnetzbetreiber selbst würden nicht staatlich beherrscht.

Dieses Urteil gilt nur für das EEG 2012, da nur hier seitens der Bundesrepublik Rechtsmittel gegen den Beihilfebescheid eingelegt wurden. Die Grundsätze dürften jedoch auch im Grundsatz auf das EEG 2014 und 2017 übertragbar sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im aktuell gültigen EEG 2017 in mehreren Vorschriften eine Pflicht der (Übertragungs-)Netzbetreiber zur Abwälzung der Umlage auf die Letztverbraucher normiert ist. Insofern ist es gleichwohl nicht sicher, ob diese gesetzliche Vorgabe zu einer Einordnung als Beihilfe führen könnte.

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