Berücksichtigung des sog. Allgemeininteresses bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

26.04.2019 – Bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgbühren ist ein pauschaler Abzug – auch in Höhe von 25 % – risikobehaftet. Es wird eine konkrete Bemessung anhand der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gefordert. Dies wurde jüngst durch das VG Schwerin mit Urteil vom 6.2.2019 (Az. 4 A 336/17) erneut bekräftigt.

Nur das Landesrecht von Berlin, Brandenburg und – seit neuem – Niedersachsen enthält gesetzliche Regelungen zur Höhe des Allgemeininteresses. Die Festlegung der Höhe des Kostenanteiles für das Allgemeininteresse liegt in den anderen Bundesländern im Ermessen des jeweiligen Ortsgesetzgebers.

Dem Ortsgesetzgeber wird zwar eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zugestanden. Er hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere (einerseits) an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen und (andererseits) der Straßen (Reinigungsfläche), die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren. Nur bei Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kann sichergestellt werden, dass das Allgemeininteresse so bemessen wird, dass der Gebührensatz die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht verteilt. Insoweit ist zunächst zu ermitteln, wie hoch das Allgemeininteresse bezüglich einzelner Straßengruppen (beispielsweise Anliegerstraßen, Durchgangsstraßen) und sonstiger Anlagen im jeweiligen Gebiet ist. Dann sind die jeweils gebildeten Straßengruppen und sonstigen Anlagen hinsichtlich ihrer jeweiligen Reinigungsfläche zueinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.2.2016, Az.: 9 KN 288/13). Entsprechend der neuen kommunalabgabenrechtlichen Rechtsprechung muss aus den Kalkulationsunterlagen deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den individuellen örtlichen Gegebenheiten orientiert hat.

Die in der Praxis durchaus übliche pauschale Berücksichtigung des Allgemeininteresses in Höhe von 15 %–25 % genügt diesen Anforderungen nicht (mehr).

Mazars begleitet Ver- und Entsorgungsunternehmen bei der rechtssicheren Kalkulation von Gebühren und Entgelten.

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Philipp Hermisson
Rechtsanwalt
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