Vergütungen für Fahrer einer Einrichtung der teilstationären Tagespflege für alte Menschen sind gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei

17.06.2019 – (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2018, Az. 3 K 888/16)

Im vorliegenden Fall war streitig, ob Vergütungen für Fahrer, die für eine Einrichtung der teilstationären Tagespflege im Fahrdienst tätig waren, nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.

SACHVERHALT

Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist im Bereich der Altenpflege tätig und betreibt ein Seniorenzentrum. Sie bietet u. a. eine teilstationäre Tagespflege an. Teil der im Rahmen der Tagespflege zu erbringenden Leistung ist die Beförderung älterer pflegebedürftiger Menschen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Diese Fahrten wurden jeweils von einem bei der Klägerin nebenberuflich tätigen Fahrer mit einem einrichtungseigenen Kleinbus erbracht. Die Klägerin hatte jedoch für die an die Fahrer gezahlten Vergütungen keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Vielmehr war sie der Auffassung, die Beförderung pflegebedürftiger Menschen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sei aufgrund der erforderlichen Hilfestellung der körperlich und geistig eingeschränkten Fahrgäste als nebenberufliche Pflege alter Menschen i. S. d. § 3 Nr. 26, 3. Alt. EStG anzusehen.

Das Finanzamt ging nach durchgeführter Lohnsteuer-Außenprüfung davon aus, die Fahrtätigkeit falle nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, weshalb nur ein (geringerer) Freibetrag gemäß § Nr. 26a EStG gewährt werden könne. Die Fahrtätigkeiten müssten von steuerbefreiten, mit zwei Personen durchgeführten Behindertentransporten unterschieden werden. Der Einspruch gegen den erlassenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Fahrer keine einem Betreuer vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt hätten, da kein direkter pädagogisch ausgerichteter, persönlicher Kontakt zu den betreuten Menschen bestanden habe. Bei einer Ein-Mann-Besetzung sei während der Fahrt keine Betreuung möglich, da sich der Fahrer voll auf die Fahrtätigkeit konzentrieren müsse.

ENTSCHEIDUNG DES FINANZGERICHTS

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und erklärte den Lohnsteuer-Haftungsbescheid für rechtswidrig. Die Tätigkeit als Fahrer im Hol- und Bringdienst der Tagespflege beinhalte die Pflege alter Menschen. Der Begriff „Pflege“ in § 3 Nr. 26 EStG sei aufgrund der gesetzgeberischen Zielsetzung – die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements für alte Menschen – weit auszulegen. Pflege setze eine unmittelbare, in persönlichem Kontakt zum Empfänger zu erbringende Leistung des Pflegenden voraus, wonach auch Hilfstätigkeiten darunterfielen. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der bestehende Kontakt während der Fahrt zwischen Fahrer und Insasse zu persönlichen Gesprächen führe und darin der Unterschied zu Tätigkeiten ohne unmittelbaren Kontakt zu der zu pflegenden Person liege. Die Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg in den Bus beinhalte nicht gänzlich unbedeutende pflegerische Elemente. Es komme auf keine bestimmte Intensität der Betreuung an.

ZUSAMMENFASSUNG

Bürgerschaftlich engagierte Fahrer, die nebenberuflich für eine in der Altenhilfe tätige gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege ältere pflegebedürftige Menschen an ihrer Wohnung abholen und zur Tagespflege bringen bzw. von der Tagespflege wieder zur Wohnung bringen und u. a. den Menschen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anschnallen helfen und sich mit ihnen unterhalten, erbringen eine im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie „nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen“. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Transportleistungen von jeweils einem Fahrer allein erbracht wird.

Zur Vermeidung der sich hieraus ergebenden steuerlichen Risiken empfiehlt es sich, die Hilfstätigkeiten der jeweiligen Fahrer genau zu definieren.

HINWEIS

Allerdings hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 9/18). Bis zu einer (hoffentlich positiven) BFH-Entscheidung ist die Anwendung des Urteils daher noch mit etwas Vorsicht zu genießen.

Autor:

Kirsa Krüger
kirsa.krueger@mazars.de

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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier .