Devisentermingeschäfte nicht stets durch den Tonnagegewinn abgegolten

12.10.2017 – Mit Urteil vom 13.4.2017 (IV R 49/15) hat der BFH eine weitere wichtige Entscheidung zur Reichweite der Abgeltungswirkung der Tonnagebesteuerung getroffen. Es ging um Währungsgewinne einer Einschiffs-GmbH & Co. KG aus Devisentermingeschäften.

Die Gesellschaft hatte den Bau eines Containerschiffs in Auftrag gegeben. Zur Absicherung des Kursrisikos für die ausstehenden Kaufpreisraten schloss die Gesellschaft Devisentermingeschäfte (DTG) ab. Noch bevor das Schiff abgeliefert wurde, erwarben zwei Neugesellschafter die Kommanditanteile an der KG und veranlassten die Bank zur Erfüllung der Termingeschäfte. Die hierbei erzielten Währungsgewinne von ca. 2 Mio. EUR wurden sofort entnommen.

Die Kaufpreisraten für das Schiff wurden später zu tagesüblichen Wechselkursen finanziert. Streitig war nun, ob der aus den DTG erzielte Währungsgewinn durch die Tonnagebesteuerung abgegolten oder zusätzlich zu versteuern war.

Der BFH führte aus, die Währungsgeschäfte hätten nicht zur Vorbereitung des Schiffsbetriebs gedient, sondern es hätte sich um eine eigenständige geschäftliche Tätigkeit gehandelt, die zusätzlich steuerlich zu erfassen sei. Es habe sich nicht um abgegoltene Hilfsgeschäfte eines späteren Schiffsbetriebs i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehandelt. Die Ausnutzung von ursprünglich zur Beschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eingegangenen Sicherungsgeschäften zu Spekulationszwecken geht über das Maß dessen hinaus, was zur Aufnahme des späteren Schiffsbetriebs erforderlich und üblich sei. Derartige DTG seien für die Aufnahme eines Schiffsbetriebs weder erforderlich noch üblich. Das gelte selbst dann, wenn die daraus erzielten Gewinne später für den Schiffsbetrieb verwendet werden. Im Streitfall komme hinzu, dass die DTG allein deshalb abgeschlossen worden seien, um eine sich bietende Chance zu nutzen, einen Gewinn zu realisieren und zu entnehmen. Dies stehe in keinem Bezug zu dem Betrieb des Schiffs.

Diese Entscheidung wird man nicht ohne Weiteres auf alle DTG verallgemeinern können. Kurssicherungsgeschäfte sind in der internationalen Seeschiffahrt üblich und notwendig. Für die vorliegende Entscheidung dürfte die Zweckentfremdung der DTG zu Spekulationszwecken der Gesellschafter maßgeblich gewesen sein.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 1-2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.