Werbungskostenabzug für Aufwendungen für teilweise privat veranlasste Feiern des Arbeitnehmers

Der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2015 (VI R 46/14) entschieden, dass Kosten für eine Feier anlässlich des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG anteilig abziehbar sind, soweit eine berufliche Veranlassung für die Ladung bestimmter Gäste maßgeblich ist. Nach Ansicht des BFH darf der Anlass einer Feier lediglich als Indiz für deren steuerrechtliche Beurteilung gewertet werden.

Eine betriebliche Veranlassung sei insbesondere gegeben, wenn die Einladungen nicht nur an ausgewählte Personen, sondern auch an bestimmte Abteilungen oder Mitarbeitergruppen (z. B. an alle leitenden Angestellten) versendet werden. Ebenso sei von Bedeutung, ob die Feier im Gesamtbild den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung aufweist.

Soweit die Aufwendungen auf private Kontakte entfallen, gilt jedoch weiterhin das Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG.

Hinweis:

Aufwendungen für eine Abschiedsfeier können nach dem Urteil des FG Münster vom 29.5.2015 (4K 3236/12E) ebenfalls als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar sein, sofern keine privaten Gäste hierzu geladen werden. In diesem Fall sei ausschließlich von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, da der Wechsel des Arbeitgebers ganz überwiegend beruflichen Charakter habe.

Dies gilt auch dann, wenn die Feier außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten stattfindet.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.