PRIIPs-Verordnung tritt am 1.1.2017 in Kraft

Die PRIIPs-Verordnung ist Ende 2014 in Kraft getreten und ab dem 1.1.2017 anzuwenden. Die Verordnung sieht für verschiedene Finanzprodukte die Verpflichtung zur Erstellung eines sogenannten Basisinformationsblatts vor.

Das Basisinformationsblatt muss insbesondere Informationen zu den Risiken, Kosten, Renditemöglichkeiten in verschiedenen Performance-Szenarien und dem maximal möglichen Verlust enthalten. Es wird bei der BaFin zu hinterlegen sein.

Während für KAGB-Publikumsfonds eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019 vorgesehen ist, besteht für geschlossene Alt-Fonds und Spezialfonds unmittelbarer Handlungsbedarf.

1. Geschlossene Alt-Fonds (vor Einführung des KAGB vollinvestiert)

Nach dem derzeitigen Diskussionsstand muss auch für geschlossene Alt-Fonds, die grundsätzlich gemäß § 353 Abs. 1 KAGB Bestandsschutz genießen, ein Basisinformationsblatt nach der PRIIPs-Verordnung erstellt werden. Das soll selbst dann gelten, wenn der Vertrieb des Alt- Fonds schon seit Jahren beendet ist und/oder bereits nach dem Vermögensanlagengesetz ein Vermögensinformationsblatt (VIB) zu erstellen war.

2. Spezialfonds

Für Spezialfonds muss grundsätzlich ab dem 1.1.2017 ein Basisinformationsblatt erstellt werden. Ausgenommen sind nur solche Spezialfonds, die ausschließlich professionelle Kunden i. S. d. MiFID als Anleger aufnehmen. Spezialfonds, die auch semiprofessionellen Anlegern offen stehen, müssen dagegen tätig werden.

Wer freiwillig eine sogenannte wesentliche Anlegerinformation erstellt, wie sie bisher nur für Publikumsfonds verpflichtend ist, muss das Basisinformationsblatt nach der PRIIPs-Verordnung erst zum 1.1.2020 erstellen.

Über die Auswirkungen der PRIIPs-Verordnung möchten wir Sie gerne noch näher informieren. Die PRIIPs-Verordnung ist daher ein Schwerpunkt unserer 4. Fondsgespräche, die am 13.9. in Hamburg, am 15.9. in Berlin, am 20.9. in Frankfurt am Main und am 11.10.2016 in München stattfinden werden, und zu denen wir Sie sehr herzlich einladen.