Keine Steuerbefreiung für den Aufbau eines Strukturvertriebs
Der Aufbau von Unterstrukturen eines Strukturvertriebs, wie er vom Kläger geschuldet und ausgeführt wurde, zielte auf die Anwerbung von Personen, die auf kundennäherer Ebene im Strukturvertrieb mitzuwirken bereit waren. Den angeworbenen Personen sollte entweder die Aufgabe zufallen, weitere Personen in den Strukturvertrieb einzuschalten oder aber durch einen Kundennachweis, eine Kontaktaufnahme oder eine Verhandlung mit Versicherungskunden einzelne Versicherungsverträge zu vermitteln. Zu den schließlich vermittelten Versicherungsverträgen aber hatte die Tätigkeit des Klägers keinen spezifischen und wesentlichen Bezug.
Eine steuerfreie Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG ist hingegen entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass Versicherungskunden gesucht und mit dem Versicherer zusammengebracht werden. Diese Vermittlung, die in einer Nachweis-, Kontaktaufnahme- oder einer Verhandlungstätigkeit bestehen kann, muss sich auf ein einzelnes Geschäft beziehen. Hieran fehlte es im Urteilsfall.
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Christoph Mendel
+49 40 288 01-3171
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 5/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.