Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG

Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (wiGB) von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Mit Schreiben vom 02.02.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu Auslegungsfragen in Bezug auf den Einkommenstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG Stellung genommen und noch einmal den persönlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung klargestellt.

Nach dieser Vorschrift gilt der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn des einheitlichen steuerpflichtigen wiGB der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Zeitpunkt seiner Entstehung als an den steuerbefreiten Bereich ausgeschüttet (sog. Ausschüttungsfiktion), wenn

  • ƒƒdie Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt oder ƒƒ 
  • der wiGB die Umsatzgrenze von 350.000 € im Kalenderjahr überschreitet oder ƒƒ 
  • der wiGB einen Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr erzielt.

Werden im wiGB gebildete Rücklagen zu Zwecken außerhalb des wiGB verwendet, erfüllt dieser Vorgang ebenfalls den Einkommenstatbestand i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG. Als Folge der Ausschüttungsfiktion unterliegen die Gewinne des wiGB der Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 %. Das bedeutet, die betreffenden Körperschaften müssen neben der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusätzlich auch noch Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.

Das BMF-Schreiben verdeutlicht in Rz. 2 insbesondere noch einmal den persönlichen Anwendungsbereich. Die Vorschrift beschränkt sich lediglich auf einen eingeschränkten Kreis von Körperschaften wie z. B. Berufsverbände, politische Parteien, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Gesamthafenbetriebe. Für gemeinnützige Körperschaften ist nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Gleiches gilt für gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art.

Die weiteren Auslegungsfragen – welche nur o. g. besondere Anwendungsfälle betreffen – widmen sich unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 09.01.2015 der Gewinnermittlung, der Vermögensverwendung, der Rücklagenauflösung bei Verlust der Steuerbefreiung sowie der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos.

Kontakt

Claudia Koster
Tel: +49 30 208 88-1334

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.