Update zum Vorabentscheidungsverfahren über die Frage der Steuerbarkeit deutscher Versicherungsteuer bei ausgeflaggten Schiffen

In der Rechtssache C-786/19 berät der Europäische Gerichtshof (EuGH) seit dem 27. Januar 2021 über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Beschluss vom 22.02.2019 – 2 K 434/16) über die Frage der Steuerbarkeit deutscher Versicherungsteuer bei ausgeflaggten Schiffen.

Der Beratung und anschließenden Entscheidung gehen die Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos voraus, die mit folgendem Vorschlag enden:

„Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Schiffsversicherung der ‚Zulassungsmitgliedstaat‘ der Mitgliedstaat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff in ein amtliches Register zum Zweck des Eigentumsnachweises eingetragen ist.“

Zusammengefasst wird dem Gerichtshof damit vorgeschlagen, die vom Finanzgericht Köln vorgelegte Frage dahingehend zu beantworten, dass das an die Steuerbarkeit knüpfende Register zwar das Zulassungsregister darstelle, dies aber – vereinfacht ausgedrückt – gleichzusetzen sei mit dem zum Zweck des Eigentumsnachweises führenden Register und nicht mit dem Register des Flaggenstaates. Damit würde sich die Steuerbarkeit an das Erstregister in Deutschland knüpfen.

Eine endgültige Entscheidung des EuGH steht noch aus. Sollte den Schlussanträgen erwartungsgemäß gefolgt werden, so würde sich im Ergebnis leider eine für die deutsche Schifffahrt ungünstige Rechtsposition durchsetzen. Nach der Entscheidung durch den EuGH wird der Fall wieder an das Finanzgericht Köln zurückgegeben.

Der Verkündungstermin ist auf den 15. April 2021 terminiert. Wir verfolgen das Verfahren weiterhin und halten Sie natürlich auf dem Laufenden!

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