Entwurf eines Schnellladegesetzes

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 das sog. Schnellladegesetz beschlossen. Es soll noch im Frühjahr durch Bundesrat und Bundestag verabschiedet werden.

Mit dem Schnelladegesetz soll bis 2023 eine flächendeckende Schnellladeinfrastruktur – mit bundesweit gleichmäßig verteilten 1.000 Schnellladepunkten – aufgebaut werden. Verantwortlich für die Umsetzung ist das Bundesverkehrsministerium. So führt das Ministerium eine Bedarfsplanung durch, wo konkret Ladestationen erforderlich sind. Ferner bestimmt es die Anzahl der Ladepunkte an den Standorten sowie deren konkrete Ausstattung.

Der Betrieb der Schnellladestationen wird durch Betreiber erfolgen, die die Infrastruktur bereitstellen. Für diese gibt das Bundesverkehrsministerium die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb vor. Unter anderem muss erneuerbarer Strom eingesetzt werden. Die Ladestationen sollen ferner bundesweit nach einheitlichen Bedingungen betrieben werden. Anderen Mobilitätsanbietern ist ferner diskriminierungsfreier Zugang zu den Schnellladepunkten zu gewähren. Kunden sollen hierdurch nicht in ein Vertragsverhältnis mit einem bestimmten Mobilitätsanbieter gedrängt werden.

Die jeweiligen Betreiber werden im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens durch das Bundesverkehrsministerium ausgewählt. Hierfür sollen konkrete Eignungskriterien festgelegt werden. In dem Vergabeverfahren werden zehn bis voraussichtlich 15 Lose gebildet. Die Lose insgesamt, die jeweils einen räumlichen Bereich darstellen, müssen das Bundesgebiet flächendeckend abdecken. In einem Los sollen wirtschaftlich attraktive und weniger attraktive Standorte zusammengefasst werden. Hierdurch soll ein Rosinenpicken verhindert und Wettbewerb bei der Ausschreibung sichergestellt werden.

Bei dem Vergabeverfahren handelt es sich um eine europaweite Ausschreibung. Alle europäischen Interessenten können sich bewerben. Auch Bietergemeinschaften sind zulässig. Den Zuschlag werden diejenigen Bewerber erhalten, die unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte das beste Angebot für das betreffende Los abgeben. Nach dem Zuschlag sind sie zur Errichtung und zum Betrieb der Schnellladeinfrastruktur in den definierten Regionen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verpflichtet.

Eine besondere Rolle beim Aufbau einer Schnellladeinfrastruktur werden Nebenbetriebe an Bundesautobahnen spielen – wie Tankstellen und Raststätten. Hier ist zu prüfen, ob ein Konzessionsvertrag mit einem Pächter bereits die Errichtung einer Schnellladestruktur mit umfasst. Ist dies der Fall, kann der Bund dem Pächter nun weitere Vorgaben zu Umfang und Ausstattung der Infrastruktur machen. Bestehen keine konkreten vertraglichen Regelungen, ist zu prüfen, ob die Aufgabendurchführung dem Pächter zwingend anzubieten ist. Erst wenn auch dies nicht der Fall ist, kann der entsprechende Standort in das Vergabeverfahren einbezogen werden.

Das Schnellladegesetz soll auch die Belange der sog. Bestandsinfrastrukturbetreiber berücksichtigen. Dies sind Akteure, die aktuell eine Ladeinfrastruktur von mehr als 20 kW betreiben. Der Betrieb dieser Ladeinfrastruktur kann durch die Schnellladestationen unwirtschaftlich werden. Aus diesem Grund soll diesen Betreibern gegenüber dem Bund in Einzelfällen ein Andienungsrecht für ihre Ladeinfrastruktur oder eine Entschädigung zustehen.

Die Auswirkungen des Schnellladegesetzes sind bislang kaum abzuschätzen. Das Gesetz gibt bislang den groben Rechtsrahmen vor. Erst aufgrund von Verordnungen, die das Ministerium auf Grundlage des Gesetzes erlässt, besteht mehr Klarheit. Insbesondere die Einzelheiten der einzuhaltenden Rahmenbedingungen sowie die Regelungen für das Vergabeverfahren werden erst durch Verordnungen festgelegt, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Abzuwarten bleibt auch, inwieweit die Vorgaben von der Ladesäulenverordnung abweichen werden. Schließlich ist der Umfang der finanziellen Förderung durch den Bund im Einzelfall noch offen. Hiervon wird vor allem die Wirtschaftlichkeit der Lose abhängig sein. Diese kann auch dadurch beeinträchtigt werden, wenn auf Eigeninitiative Dritter Schnellladestationen in räumlicher Nähe zu den Losen errichtet werden.